Urlaubsanspruch

Urlaub vor der Rente nehmen

15. Februar 2017
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Quelle: © Marco Antonio Fdez. / Foto Dollar Club

Weg ist weg: Auch der Urlaubsanspruch eines langzeitig erkrankten Arbeitnehmers kann nach 15 Monaten am 31. März des Folgejahrs verfallen. Was nur wenige wissen: Scheidet der erkrankte Arbeitnehmer genau zu diesem Stichtag aus dem Arbeitsverhältnis aus, um in Rente zu gehen, erlischt auch sein Anspruch auf Abgeltung der Urlaubstage.

Rentner will Abgeltung für Urlaubstage

Der Kläger war vom 02.01.1986 bis zum 31.03.2013 beschäftigt. Ab dem 18.11.2010 war er durchgängig krank. Seit dem 01.04.2013 bezieht er Altersrente. Er forderte vom Arbeitgeber, die Urlaubstage abzugelten, die er von 2011 bis 2013 nicht mehr nehmen konnte.

Der Arbeitgeber hat nur für die Jahre 2012 und 2013 gezahlt. Er meint, der Anspruch für 35 Urlaubstage aus dem Jahr 2011 (30 Tage laut Arbeitsvertrag und fünf Tage Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung) seien verfallen.

Anspruch auf Abgeltung

Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich von nicht genommenen Urlaubstagen besteht nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bestimmt § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Der Urlaubsanspruch gilt für das laufende Kalenderjahr (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen ist eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr möglich. Dafür muss ein Antrag beim Arbeitgeber erfolgen. Dann kann der Urlaub bis spätestens zum 31.03. des nächsten Jahres genommen werden.

Urlaub verfällt nach 15 Monaten

Kann Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, ist er für maximal 15 Monate übertragbar. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10 umgesetzt hat. Danach verfallen der Urlaub und der Anspruch auf Abgeltung.

Wie für alle Fristen gilt auch für die Berechnung der 15-Monats-Frist § 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach § 188 Absatz 1 und Absatz 2 BGB endet eine Frist mit Ablauf des letzten Tages der Frist. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.03.2013 um Mitternacht. Also bestand im Zeitpunkt der letzten Sekunde des Übertragungszeitraumes noch ein Arbeitsverhältnis. Diese juristische Sekunde hat der Klägerin die finanzielle Abgeltung von 35 Tagen Urlaub gekostet.

Praxistipp: Urlaub rechtzeitig geltend machen

Häufig geht dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine längere Krankheit voraus, bevor der Arbeitnehmer in die Rente wechselt. In dieser Zeit wird zunächst Krankengeld bezogen. Oft fordern die Krankenkassen die Versicherten auf, einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente zu stellen. Die Prüfung eines derartigen Rentenantrages nimmt längerer Zeit in Anspruch. Erst mit dem Erhalt des Rentenbescheides hat der Arbeitnehmer die sichere Kenntnis, dass er die begehrte Rente auch erhält. Erst dann ist er finanziell abgesichert.

Das Arbeitsverhältnis ist damit aber nicht zwangsläufig automatisch beendet. Das ist nur der Fall, wenn im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag vereinbart ist, dass das Arbeitsverhältnis bei Bezug einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit automatisch endet. In den anderen Fällen muss eine Kündigung erfolgen. Die Arbeitgeber sitzen dieses Problem gern aus. Sie haben aufgrund des Rentenbezuges keine Geldausgaben an den Arbeitnehmer zu befürchten.

Die Arbeitnehmer sollten sich nun aber sputen, um wenigstens noch die Bezahlung von nicht genommenen Urlaubstagen zu erhalten. Wegen der maximalen Übertragungszeit von 15 Monaten, würden sie ansonsten bares Geld verschenken.

Betriebsrat hinzuziehen

Der Betriebsrat ist bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Renteneintritt nicht beteiligt, denn in diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers, Aufhebungsvertrag oder durch Eintritt der Renten-Bedingung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Nur bei einer Arbeitgeberkündigung muss der Betriebsrat beteiligt werden.

Drängt der Arbeitgeber die Arbeitnehmer in die Rente, kann sich der Arbeitnehmer mit einer Beschwerde nach § 84 BetrVG an den Betriebsrat wenden. So kann der Betriebsrat mit ins Boot geholt werden.

Margit Körlings, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

LAG Hamm (09.10.2014)
Aktenzeichen 16 Sa 711/14
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