Fürsorgepflicht über Vertragsende hinaus
Der Elektriker E war zunächst bei der Leiharbeitsfirma A beschäftigt. Nach der Kündigung, begann er bei einem anderen Leiharbeitsfirma B zu arbeiten. Diese setzte ihn auf einer Baustelle des Bauunternehmens C ein. Dort arbeitete der E dann mit einem Bauleiter seines alten Arbeitgebers A zusammen.
Die Firma A wollte nicht hinnehmen, weiter mit dem E zusammen arbeiten zu müssen. Daher forderte sie das Bauunternehmen C auf, diese solle vom neuen Arbeitgeber des E verlangen, dass der E von der Baustelle abgezogen wird. Anderenfalls drohte die Firma A damit, alle ihre Mitarbeiter von der Baustelle abzuziehen.
Weil das Bauunternehmen unter großem Zeitdruck stand und sonst ein finanzieller Schaden gedroht hätte, forderte sie von der Firma B, dass E nicht mehr auf der Baustelle eingesetzt wird. Dieser Forderung kam B tatsächlich nach. Weil die Firma B den E nicht einsetzte, zahlte sie an E keinen Lohn.
Den entgangenen Lohn klagte der E vor dem Arbeitsgericht und schließlich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) von seinem alten Arbeitgeber (Firma A) ein.
Durch den Arbeitsvertrag begründen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beiderseits zahlreiche Rechte und Pflichten. Diese enden meist mit dem Arbeitsverhältnis, allerdings wirken bestimmte Pflichten über das Ende hinaus. So dürfen beide einander nicht grundlos und mutwillig Nachteile – etwa für das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers– zufügen.
Genau das hat aber nach dem Urteil des LAG der alte Arbeitgeber getan, indem er dazu aufforderte, dass der E nicht mehr eingesetzt wird. Den dadurch entstandenen Schaden des E – Lohnausfall – muss die Firma A nun ersetzen.
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt in einer Vielzahl von Vorschriften, was die Aufgaben und Pflichten eines Betriebsrats sind. Immer knüpft das BetrVG dabei daran an, dass der Betriebsrat dabei die Interessen und Rechte der »Arbeitnehmer/innen des Betriebs« vertritt, also derjenigen, die den Betriebsrat auch wählen dürfen. Im vorliegenden Fall betrifft das Verhalten des Arbeitgebers aber jemanden, der nicht mehr Mitarbeiter des Betriebs ist.
Es stellt sich daher die Frage, ob ein Betriebsrat sich auch um die Interessen ausgeschiedener Mitarbeiter kümmern kann.
Die üblichen Anhörungs-, Informations- und Mitbestimmungsrechte scheiden aus. Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung dürfte aus den genannten Gründen ebenfalls ausscheiden. Daher verbleibt dem Betriebsrat nur, darauf hinzuwirken, dass in die einzelnen Arbeitsverträge Regelungen aufgenommen werden, die die nachvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers noch einmal festhalten – die Pflicht besteht so oder so – und diese eventuell ausweiten. Hierzu kann der Betriebsrat sich auf seine allgemeine Überwachungsaufgabe (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) berufen.
»Arbeitsvertrag beendet und jetzt? - Von Regine Windirsch« in
AiB 10/2016, S. 10-15
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