Kündigungsfrist - Der DGB Rechtsschutz kommentiert

Niemand muss sonntags seinen Briefkasten leeren

17. Dezember 2015

Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, am Sonntag in seinen Hausbriefkasten zu schauen. Wirft der Arbeitgeber dort sonntags ein Kündigungsschreiben ein, gilt dieses frühestens am darauf folgenden Montag als zugegangen. Der Zugangszeitpunkt ist maßgeblich für die Kündigungsfrist.

LAG Schleswig-Holstein, 13.10.2015 - 2 Sa 149/15

Die Klägerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte und seit 10.09.2014 bei der beklagten Rechtsanwaltskanzlei angestellt. Gemäß dem Arbeitsvertrag galten die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit.

Mit Schreiben vom 30.11.2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 15.12.2014, hilfsweise zum 31.12.2014. Der 30.11.2014 war ein Sonntag. Die Arbeitgeberin hatte die Kündigung durch eine Zeugin morgens in den Briefkasten der Klägerin einwerfen lassen.

Zugangsdatum bestimmt Länge der Kündigungsfrist

Vor Gericht stritten beide darum, wann das Kündigungsschreiben als zugegangen galt. Von dieser Frage hängt die Kündigungsfrist ab. Denn wäre die Kündigung erst nach Ende der Probezeit zugegangen, stünde der Arbeitnehmerin eine längere Kündigungsfrist zu.

Das LAG Schleswig-Holstein gab der Klägerin Recht und den Zugang erst für Montag, 1.12.2014 fest. Werde das Kündigungsschreiben erst zu einer Tageszeit eingeworfen, bei der eine Briefkastennachschau verkehrsüblich nicht mehr zu erwarten sei, gehe die Kündigungserklärung erst am nächsten Werktag zu.

Eine Briefkastennachschau an einem Sonntag sei auch dann nicht verkehrsüblich zu erwarten, wenn am Wochenende so genannte Wochenblätter verteilt werden. Der Einwurf von Werbezeitungen sei nicht mit dem Zugang von Briefsendungen gleichzusetzen, so die Richter.

Wann ist eine Kündigung zugegangen?

Zugang bedeutet, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangen muss, dass dieser sich unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis verschaffen kann. Das heißt am Folgetag, wenn der Einwurf erst um 20 Uhr abends stattfindet oder an einem Sonntag.

Das Zugangsdatum ist wichtig für die Berechnung der Kündigungsfristen. Die gesetzliche Zugangsregel des § 130 BGB findet nicht nur bei Arbeitsverhältnissen Anwendung, sondern auf beinahe alle Rechtsgeschäfte, w.z.B. Kündigung Mobilfunkvertrag, Mietvertrag usw.

Hintergrund: Was gehört zum Machtbereich des Empfängers?

Der Machtbereich meint die tatsächlich regelmäßig genutzten Örtlichkeiten, wie z.B. die Wohnung oder Geschäftsräume, und die dort vorhandenen Empfangsvorrichtungen, wie z.B. Hausbriefkasten, Postfach, Telefax, E-Mail-Account oder Anrufbeantworter.
Niemand ist verpflichtet, solche Vorrichtungen vorzuhalten, mit denen ihm Sendungen zugestellt werden können. Im Umkehrschuss könnte der Arbeitgeber dann aber auch berechtigt sein, der Brief unter der Wohnungseingangstüre des Empfängers hindurch zu schieben.

Abwesenheit schützt nicht vor Zugang

Auch die Übergabe an Dritte, etwa die Ehefrau oder erwachsene Mitbewohner des Adressaten, kann als Zugang im Sinne von § 130 BGB gelten. Zugang einer Kündigungserklärung ist auch bei zeitweiliger Abwesenheit des Empfängers möglich, d.h. auch bei Krankheit, auf beruflichen Reisen oder im Urlaub.

Praxistipp: Tatsächliche Kenntnisnahme

Bei einer Antwort auf das Kündigungsschreiben oder im Kündigungsschutzverfahren müssen der Arbeitnehmer, sein Anwalt oder Bevollmächtigter aufapssen, welchen Zugangszeitpunkt sie angeben. Würde der Arbeitnehmer antworten oder vor Gericht vortragen, er habe den Brief tatsächlich am Sonntag gesehen/ aus dem Briefkasten genommen, gilt der Sonntag und nicht der Montag als Zugangstag. Denn dann ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme maßgeblich.

Lesetipp:

  • »Aktuelles zur Kündigung« von Christian Wiszkocsill in »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2014, S. 22 - 25.

Bettina Krämer LL.M., DGB Rechtsschutz GmbH

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