Neuer Betrieb übers Wochenende
Im entschiedenen Fall lag ein Automobilzulieferer überkreuz mit seinem Betriebsrat. Die Betriebsparteien konnten sich über Mehrarbeitsstunden nicht einigen. Grundsätzlich wurde in dem Betrieb nur unter der Woche gearbeitet. An Wochenenden hingegen nur in Form von Mehrarbeit, die aber jeweils mit dem Betriebsrat abzustimmen war.
Im Betrieb war die letzte Vereinbarung über Mehrarbeit ausgelaufen. Danach hatte der Betriebsrat einem weiteren Ableisten von Mehrarbeit am Wochenende nicht mehr zugestimmt.
Der Arbeitgeber flog daraufhin rund 300 Arbeitnehmer einer Konzerntochter aus Portugal ein. Diese sollten für drei Monate die Wochenendarbeit in dem deutschen Betrieb übernehmen. Hierfür schloss der Arbeitgeber mit ihnen entsprechende Werkverträge.
Der Betriebsrat versuchte die Beschäftigung der Werkvertragsnehmer gerichtlich zu unterbinden. Der Antrag blieb jedoch auch in der zweiten Instanz erfolglos.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm wies den Antrag zurück. Der Einsatz der Werkvertragsnehmer hätte nicht der Zustimmung des Betriebsrates bedurft.
Der Betriebsrat sei nur für den Regelbetrieb zuständig gewesen, der den Einsatz der Arbeitnehmer unter der Woche umfasse. Der Arbeitgeber habe aber durch eine unternehmerische Entscheidung daneben einen neuen Betrieb eröffnet – mit Werkvertragsarbeitnehmern am Wochenende.
Die portugiesischen Arbeitskräfte würden mit der Stammbelegschaft nicht zusammenarbeiten. Sie würden eigenständig und zu anderen Zeiten beschäftigt. Eine Eingliederung in den deutschen Betrieb könne daher auch nicht angenommen werden.
Eine Betriebsänderung – die wiederum mitbestimmungspflichtig wäre – sah das Gericht in der Entstehung des Zweitbetriebs auch nicht.
Einstellungen und andere personelle Einzelmaßnahmen sind nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn die Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert werden. Bei Werkverträgen soll dies gerade nicht der Fall sein. Oftmals ist eine Abgrenzung jedoch schwierig. Ein bekanntes Problem sind Scheinwerkverträge, bei denen in Wahrheit Zeit, Ort und Inhalt der Arbeitsleistung vom Entleihunternehmen bestimmt werden.
Liegt tatsächlich ein Werkvertrag vor, kann der Betriebsrat nur Informations- und Beratungsrechte nach dem BetrVG geltend machen. Auf seine Zustimmung kommt es hingegen nicht an.
Im hier entschiedenen Fall war das Problem, dass die Gerichte der Auffassung waren, dass ein neuer Betrieb entstanden sei. Für diesen war der bestehende Betriebsrat nicht zuständig. Das Bundesarbeitsgericht definiert den Betrieb im Sinne des Arbeitsrechts als »organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von sächlichen und imateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpfen.«. (BAG, 17.02.1981 – 1 ABR 101/78)
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist betriebsbezogen und nicht unternehmensbezogen. Grundsätzlich ist also denkbar, dass es mehrere nebeneinander tätige Betriebe in der gleichen Arbeitsstätte gibt. Der Betriebsrat des einen Betriebes ist für einen anderen dann nicht zuständig.
Trotzdem ist es erstaunlich, dass offenbar für die Wochenendschicht kein einziger Beschäftigter des Stammbetriebes herangezogen werden musste. Sobald ein Pförtner, der Werksschutz oder Verwaltungskräfte aus der Stammbelegschaft benötigt würden, wäre die Trennung der Betriebe in der Art wohl nicht mehr aufrechtzuhalten. Dies wäre ein geeigneter Ansatzpunkt, sollte dieses Beispiel Nachahmer finden.
Spätestens dann müsste wohl auch von einer Betriebsänderung ausgegangen werden, die ihrerseits mitbestimmungspflichtig ist.
Selten ist der Missbrauch von Werkverträgen so deutlich geworden, wie in diesem Fall. Der Arbeitgeber setzt den gesamten Betrieb mit Werkvertragsnehmern statt mit Arbeitnehmern fort – weil er so Arbeitnehmerrechte umgehen kann. Das Kerngeschäft des Unternehmens wird auf die Werkvertragsebene verlagert, Arbeitnehmerschutz bleibt außen vor.
Das LAG Hamm hat in der Pressemeldung zu der Entscheidung ausdrücklich betont, dass es ein solches Vorgehen nach den derzeitigen gesetzlichen Vorgaben für legal hält. Ein Tätigwerden des Gesetzgebers im Bereich des Missbrauchs von Werkverträgen ist dringlich.
Mehr zum Thema lesen Sie in unserem
Online-Lexikon für Betriebsräte (Teil von AiB:Assist)
unter dem Stichwort
»Werkvertrag«
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