Arbeitszeitkonten - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Umrechnung von Zeitguthaben

11. Februar 2014

Das Guthaben auf Zeitwertkonten kann am Ende des Arbeitsverhältnisses in bezahlte Freistellungszeiten umgerechnet werden. Bei der Umrechnung können im Tarifvertrag die Mitarbeiter von direkten und indirekten Unternehmensbereichen unterschiedlich behandelt werden.

Der Fall

Der Kläger verlangt von seiner Arbeitgeberin einen Ausgleich in Höhe von 3.209,89 EUR, weil er sich bei der Umrechnung seines Zeitwertkontos in einen Zeitraum bezahlter Freistellung benachteiligt sieht.

Der Kläger ist seit 1982 in Wolfsburg bei der Beklagten beschäftigt, die zum VW-Konzern gehört. Er erreicht 2014 die gesetzliche Altersgrenze und hat vom Angebot eines Zeitwertkontos Gebrauch gemacht.

Auf den Zeitwertkonten können die Mitarbeiter Teile ihres Lohns sowie Ansprüche auf Sonderurlaub, Bonuszahlungen, Jubiläumsgratifikationen usw. einbringen. Die Werte werden in Geld erfasst und geführt. Sie dienen der Verkürzung der Lebensarbeitszeit vor dem Übergang in die Rente oder Altersteilzeit. Die Dauer der Freistellung hängt von der Höhe des Zeit-Guthabens im Umrechnungszeitpunkt sowie den dann arbeits- und tarifvertraglichen Bedingungen ab.

Der Kläger ist im sogenannten indirekten Bereich beschäftigt, d.h. in einem Aufgabenbereich, der nicht unmittelbar mit der Fahrzeugproduktion zu tun hat. Für den indirekten Bereich galt zuletzt ein Arbeitszeitkorridor von 26 bis 34 Wochenstunden einschließlich eines sogenannten »Leistungsbetrages« der Arbeitnehmer von einer unbezahlten Stunde pro Woche. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit des Klägers betrug zuletzt 34 Stunden. Für die in der Produktion Beschäftigten, galt ein Arbeitszeitkorridor von 25 bis 33 Wochenstunden.

Der Kläger ist seit 2012 freigestellt, sieht jedoch die Berechnung seines Freistellungszeitraums als fehlerhaft an. Die Arbeitgeberin berechnete die Anzahl der Freistellungstage für den Kläger, indem sie auch die Wochenarbeitszeit des Klägers mit einbezog. Die sich ergebende Zahl freizustellender Stunden dividierte sie durch 6,8 Stunden, nämlich der Stundenzahl, die sich für einen Arbeitstag unter Zugrundelegung einer 34-Stunden-Woche bei fünf Wochenarbeitstagen ergibt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Berechnungsweise benachteilige Mitarbeiter des indirekten ungerechtfertigt gegenüber Mitarbeitern des direkten Bereiches. Die Arbeitgeberin habe dies den Beschäftigten in der Einzahlungsphase nicht transparent vermittelt. Er verlangt, bei der Umrechnung seiner Freistellungsstunden ebenfalls eine Arbeitsverpflichtung auf der Basis einer 33-Stunden-Woche ( 6,6 Stunden täglich) zu Grunde zu legen und ihm den Gegenwert seiner zusätzlichen Freistellungsansprüche in Höhe von 3.209,89 EUR zu zahlen.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht entschied im Sinne des Klähers. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hob diese Entscheidung in der Berufung auf und sprach dem Kläger nur einen Betrag von 276,52 EUR zu.

Eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber den Mitarbeitern des direkten Bereiches liege darin nicht, da in beiden Bereichen unterschiedliche Arbeitsbedingungen herrschten und die Mitarbeiter des direkten Bereiches einen andersartigen Leistungsbeitrag (Wegfall bezahlter Pausen) leisteten.

Die Betriebsvereinbarung verweist hinsichtlich der Umrechnung der Zeit-Werte in Freistellung u.a. auf die tariflichen Regelungen, die im Umrechnungszeitpunkt einen Leistungsbeitrag in Höhe von einer unbezahlten Stunde für die Mitarbeiter des indirekten Bereiches vorsahen. Diesen Leistungsbeitrag müssen sich die Mitarbeiter dieser Gruppe für die Dauer der Freistellung von ihren Zeit-Wertguthaben erkaufen.

Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.01.2014
Aktenzeichen: 13 Sa 1455/12

Folgen für die Praxis

Anmerkung von Carsten Schuld, DGB Rechtsschutz GmbH

Der Fall zeigt die Schwierigkeiten die mit der Regelung von Zeitwertkonten verbunden sind.  Ein Zeitwertguthaben soll eine längerfristige sozialversicherungsrechtlich geschützte Freistellung ermöglichen, für den Vorruhestand, gegebenenfalls aber auch für Pflegezeit, Elternzeit, oder Teilzeittätigkeit.

Grundlage des Zeitwertkontos ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinbarung und Verwendung von Wertguthaben sind in §§ 7b bis 7f des Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) geregelt.

Aufgrund der Vielfältigkeit und Schwierigkeiten der zu regelnden Punkte sollten ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Rahmenbedingungen regeln.
Der Arbeitgeber muss erhebliche Aufzeichnungspflichten nach den sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Vorschriften erfüllen und den Arbeitnehmer mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres Wertguthabens unterrichten.

Je nach der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird Arbeitsentgelt in einem vom Arbeitgeber geführten Wertguthaben angespart, verzinst und im Falle einer Freistellung oder bei Teilzeit durch den Arbeitgeber wieder ausgezahlt. Dabei können Teile des regelmäßigen Entgelts oder Sonderzahlungen und Gratifikationen eingezahlt werden.

Im SGB IV ist festgelegt, dass das Wertguthaben in Geld (nicht in Stunden) geführt und insolvenzgesichert sein muss. Dabei gibt es keine gesetzlichen Höchst- oder Mindestbeträge für die Einzahlung. Aber ein Wertguthaben dient nicht der betrieblichen Altersversorgung. Die Arbeitnehmer können nur so viel Entgelt einbringen, wie sie zur Finanzierung von Freistellung benötigen.

Die rechtlichen Herausforderungen sind groß und mögen manchen Betriebsrat abschrecken, hierzu eine Betriebsvereinbarung abzuschließen oder das Gespräch mit dem Arbeitgeber darauf zu lenken. Doch es lohnt sich. Wenn eine solche Vereinbarung zu Stande kommt, können sich die Möglichkeiten für eine selbstbestimmte Lebensgestaltung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern deutlich verbessern.

Lesetipp der AiB-Redaktion
»Arbeitszeitkonten - Fluch oder Segen?« von Schulze/Waschbisch in »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2011, S. 753-756.

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