Hartz IV - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Lohn-Aufstockung für EU-Ausländer

08. Mai 2015

Eine in Deutschland lebende polnische Reinigungskraft hat Anspruch auf aufstockende Hartz-IV-Leistungen, auch wenn sie nur geringfügig beschäftigt ist. Die Leistungssperre für nach Arbeit suchende EU-Bürger gilt hier nicht, entschied das SG Heilbronn.

Tätigkeit in der Altenpflege

Die im Februar 1987 geborene Klägerin M. ist polnische Staatsbürgerin. Da sie nach ihrem Soziologiestudium in ihrer Heimat keinen Arbeitsplatz fand, reiste sie 2011 erstmals nach Deutschland ein. Sie besuchte auf eigene Kosten einen Deutschkurs bei der Volkshochschule und arbeitete zunächst als Altenpflegekraft, dann als Küchenhelferin, bis sie ihre Stelle Ende Juli 2012 betriebsbedingt verlor.

Nebenjob als Reinigungskraft

Anschließend bezog sie Arbeitslosengeld bis Anfang April 2013, arbeitete nebenher als Reinigungskraft 12 Stunden im Monat (für einen höheren Arbeitseinsatz hatte ihr Arbeitgeber keinen Bedarf) und bewarb sich parallel auf zahlreiche offene Stellen.

Von Juni 2013 arbeitete M. in Vollzeit bei einer Zeitarbeitsfirma als Produktionsmitarbeiterin und konnte ab da ihren Lebensunterhalt wieder durchgehend selbst bestreiten. Im April und Mai 2013 stand ihr nur das geringe Einkommen als Reinigungskraft von jeweils rund 106 € zur Verfügung.

Jobcenter Heilbronn verweigerte Aufstockung

Das Jobcenter Stadt Heilbronn lehnte es ab, M. für diese beiden Monate aufstockende Hartz IV-Leistungen zu gewähren: Diese sei im April und Mai 2013 gar keine Arbeitnehmerin gewesen, weil sie nur eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit ausgeübt habe.

Da sich ihr Aufenthaltsrecht damit allein aus der Arbeitssuche ableite, sei sie von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen. Das Jobcenter setzt sich dabei über ein gegenteiliges Votum des zuständigen Sachbearbeiters hinweg.

Sozialgericht bestätigt Anspruch der Arbeitnehmerin

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg: M. habe als Arbeitnehmerin im streitigen Zeitraum April/Mai 2013 Anspruch auf aufstockende SGB II-Leistungen. Auch unter Berücksichtigung des geringen Arbeitsumfangs von rund drei Stunden wöchentlich sei die seinerzeitige Tätigkeit als Reinigungskraft nicht als völlig untergeordnet oder unwesentlich anzusehen.
Immerhin habe M. ihren Gesamtbedarf in Höhe von rund 552 € (bestehend aus Hartz IV-Regelsatz von seinerzeit 382 € zzgl. Unterkunftskosten von 170 € für eine 17qm kleine Wohnung) rund zu einem Fünftel decken können.

Zudem sei M. als vollständig integriert in den deutschen Arbeitsmarkt anzusehen. Sie habe auch alle Arbeitsmöglichkeiten, die sich ihr angeboten hätten, für sich genutzt. Insbesondere habe sie die neunmonatige Tätigkeit als Reinigungskraft aufgegeben, sobald sich ihr (im Juni 2013) bessere Verdienstmöglichkeiten ergeben hätten.

Anmerkung des Gerichts:
Inzwischen macht M. eine Ausbildung zur Krankenschwester. Sie lebt allein in Heilbronn und bezieht keine Sozialleistungen.

Quelle:
SG Heilbronn, Urteil vom 18.2.2015
Aktenzeichen: S 10 AS 3035/13
SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 16.04.2015

Folgen für die Praxis

Mit Anmerkungen von Bettina Fraunhoffer LL.M., DGB Rechtsschutz GmbH

Das Urteil steht in einer Reihe von Entscheidungen der unteren Instanzen, die sich mit der Frage befassen, ob und wann EU-Bürgern Anspruch auf Arbeitslosengeld II (kurz ALG II, auch »Hartz IV» genannt) haben.

Nicht nur Arbeitssuchende, auch Arbeitnehmer, die vom Lohn ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, erhalten aufstockend Leistungen nach dem SGB II, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Grundsätzlich gilt, dass ein Anspruch auf ALG II besteht, wenn die Voraussetzungen des § 7 SGB II vorliegen. Der Anspruchsberechtigte muss das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sein. Ferner darf auch kein Ausschlussgrund für die Leistung vorliegen.

Leistungsausschluss für EU-Bürger

Dieser wäre nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II dann anzunehmen gewesen, wenn M. als Ausländerin aus einem EU-Staat sich allein zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhielte. Es gibt zu dieser Frage auch andere Rechtsansichten, die auch bei Greifen des Ausschlussgrundes einen Anspruch bejahen.

Dies wurde im vorliegenden Fall aber verneint. M. war als Arbeitnehmerin anzusehen. Das SG Heilbronn stützte sich dabei, wie schon das BSG, auf die Voraussetzungen der Eigenschaft als Arbeitnehmer § 2 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. Freizügigkeitsgesetz/EU.

Ausschlussgründe greifen nicht

Das SG Heilbronn urteilte, dass die Arbeitnehmereigenschaft auch bei einer Tätigkeit von (nur) zwölf Stunden im Monat vorliegt. Dies führe dazu, dass M. nicht unter die Fallgruppe der lediglich Arbeitssuchenden falle.

Ein Arbeitsverhältnis liege dann vor, wenn jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringe, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalte. Diese Voraussetzungen lagen bei M. vor, so dass sie Anspruch auf aufstockende Leistungen nach ALG II hat.

Gesetzgeber muss handeln

Die Frage, ob und wann ausländische Staatsbürger Anspruch auf Leistungen wie Arbeitslosengeld II (auch Hartz IV genannt) haben, wird derzeit kontrovers diskutiert.

Das liegt daran, dass die Leistungen nach SGB II keine Versicherungsleistungen sind. Sie sind rechtlich nicht davon abhängig, ob der Antragsteller in Deutschland Beiträge an die Sozialversicherung geleistet hat oder nicht. Daher wird der Gesetzgeber nicht darum herum kommen, hier eine eindeutige Regelung zu schaffen, die auch europarechtskonform ist.

Lesetipp der AiB-Redaktion:
Zum Thema Prekäre Beschäftigung: »Von Job zu Job – alles was Recht ist« von Elina Krause in »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2014, S. 10-14 .

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