Betriebsratswahl

Elektronisches Stimmenzählen ist zulässig

05. November 2018
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Bei einer Betriebsratswahl darf der Wahlvorstand die Stimmzettel elektronisch auszählen. Unter der Bedingung, dass die Stimmenauszählung weiterhin öffentlich stattfindet und der Wahlvorstand den gesamten Vorgang überwacht. Von Matthias Beckmann.

In diesem Verfahren stritten Wahlberechtigte, Kandidaten einer Wahlliste sowie der Wahlvorstand um den Ablauf der Betriebsratswahl. Im April 2018 sollten in dem Gemeinschaftsbetrieb Betriebsratswahlen stattfinden.

Auszählung per Scanner

Der Wahlvorstand hatte beschlossen, zur elektronischen Stimmauszählung ein Scanverfahren zu nutzen. Wie bereits bei der letzten Betriebsratswahl sollten für die Stimmauszählung zwei Hochleistungsscanner eingesetzt werden, die optisch erkennen können, welche Liste auf einem Stimmzettel angekreuzt ist.

Die Stimmzettel sollten nach Öffnung der Wahlurnen durch die Wahlhelfer den Wahlumschlägen entnommen und zunächst von diesen auf ihre Gültigkeit geprüft werden.

Zweifelhafte Stimmzettel sollten vor dem Scannen zunächst aussortiert und am Ende in einem gesonderten Paket gescannt, vom Wahlvorstand Einzelnen aufgerufen und geprüft werden.

Stichproben-Kontrolle durch Wahlvorstand

Zudem sollte eine Stichprobenkontrolle erfolgen. Bei der öffentlichen Stimmauszählung sollten zehn Stimmzettel von im Auszählungsraum anwesenden Personen wahllos aus den bereits gezählten Stimmzetteln herausgesucht und mit der Zuordnung verglichen werden, die durch die elektronisch unterstützte Auswertung erfolgt war. Der Wahlvorstand sollte während des gesamten Auszählungsvorgangs präsent sein. Die Scanner sollten ohne Einschränkung einsehbar und der Einzug der Stimmzettel für die Öffentlichkeit nachverfolgbar sein.

Einstweilige Verfügung beantragt

Anfang April 2018 beantragten die Kandidaten einer Wahlliste sowie einzelne Wahlberechtigte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dem Wahlvorstand sollte aufgegeben werden, die elektronische Stimmauszählung zu unterlassen.

Der Antrag blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Es müssen ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen.

Ein Verfügungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller einen rechtlichen Anspruch gegen den Antragsgegner glaubhaft machen kann. Der Verfügungsgrund erfordert eine besondere Eilbedürftigkeit.

Die Antragsteller konnten jedoch nicht darlegen und glaubhaft machen, dass die Gefahr einer fehlerhaften Feststellung des Wahlergebnisses durch den Einsatz der elektronischen Geräte bei der Stimmenauszählung bestand.

Elektronische Hilfsmittel zulässig

Nach § 18 Abs. 3 BetrVG muss der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Wahl die Stimmen öffentlich auszählen, das Ergebnis in einer Niederschrift festhalten und dies veröffentlichen.

Ob sich der Wahlvorstand bei der Auszählung auch elektronischer Hilfsmittel bedienen darf, ist im Gesetz nicht geregelt. Dies war allerdings in der Vergangenheit bereits Gegenstand der Rechtsprechung. Demnach ist anerkannt, dass der Wahlvorstand sich zur Stimmenauszählung auch technischer Hilfsmittel bedienen kann. Dabei muss allerdings gewährleistet sein, dass der Wahlvorstand selbst den gesamten Vorgang der Stimmenauszählung überwacht. Danach ist die Auszählung der Stimmen mithilfe einer EDV-Anlage dann unbedenklich, wenn eine stichprobenartige Kontrolle der elektronisch erstellten Auswertungslisten mit den erfassten Stimmzetteln und die durchgängige Überwachung der gesamten Datenerfassung durch mindestens ein Mitglied des Wahlvorstandes erfolgt.

Vorliegend waren diese Vorgaben gewahrt. Der Einsatz von zwei Hochleistungsscannern war nach Auffassung des LAG zulässig, weil es sich um ein bloßes technisches Hilfsmittel des Wahlvorstands bei der Stimmenauszählung handelte. Die Überwachung des gesamten Vorgangs der öffentlichen Stimmenauszählung lag in der Hand des Wahlvorstandes.

Es sei ausreichend, dass die Öffentlichkeit bei dem gesamten Vorgang der Stimmauszählung in dem Raum, in dem diese stattfindet, anwesend sein darf.

Im Übrigen gab es auch Zweifel an der Eilbedürftigkeit und damit an dem Verfügungsgrund. Der Wahlvorstand hatte den Einsatz der technischen Hilfsmittel bereits im Dezember 2017 beschlossen. Der Antrag auf Unterlassen wurde aber erst Anfang April 2018, kurz vor der Wahl, eingereicht.

Tipp für die Praxis

Elektronisches Abstimmen bleibt verboten

Demnach ist es zulässig, wenn der Wahlvorstand bei der Stimmauszählung auf elektronische Hilfsmittel zurückgreift. Wichtig ist, dass die Öffentlichkeit der Stimmauszählung beim Einscannen der Stimmzettel gewahrt ist. Daneben ist eine Stichprobenkontrolle und die durchgängige Überwachung der gesamten Datenerfassung durch den Wahlvorstand erforderlich.

Eine Betriebsratswahl, bei der auch die elektronische Stimmabgabe möglich ist, ist nach derzeitigem Stand mindestens unwirksam, wenn nicht sogar nichtig. Nach einer Entscheidung des LAG Hamburg (8 TaBV 5/17) ist eine andere Form der Stimmabgabe außer der vor Ort und der per Briefwahl nach dem BetrVG nicht zugelassen.

Matthias Beckmann, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

LAG Hessen (25.04.2018)
Aktenzeichen 16 TaBVGa 77/18
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 7.11.2018.
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