Altersdiskriminierung

Entschädigung nur bei rechtzeitigem Widerspruch

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Quelle: © Roman Sigaev / Foto Dollar Club

Kann ein Beamter nicht nachweisen, dass er rechtzeitig Widerspruch gegen eine altersdiskriminierende Besoldung eingelegt hat, geht er leer aus. Ein Fax-Protokoll ohne »Okay-Vermerk« genügt nicht. Das hat das VG Koblenz entschieden.

Geklagt hatte ein Polizeibeamter, der nach seiner Ausbildung 2012 nach dem alten rheinland-pfälzischen Besoldungsrecht eingestuft worden war – dieses verstößt allerdings gegen Unionsrecht und wurde am 1. Juli 2013 durch eine Neuregelung abgelöst.

Beamte mit altersdiskriminierender Besoldungseinstufung konnten unter Beachtung einer Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG bis 31. Juli 2013 Widerspruch einlegen, um einen Entschädigungsanspruch zu erhalten. Der Kläger war der Ansicht, dass als Nachweis seiner Widerspruchserhebung ein Fax-Sendebericht vom 2. Januar 2013 ausreiche, der unter anderem folgende Eintragungen enthielt: »übermittelte Seiten: 000/001, Dauer der Übertragung: 00:00:00, ,BES‘«.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es fehle die fristgerechte Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs durch den Kläger. Grundvoraussetzung für den Nachweis des Zugangs eines Schriftstücks per Fax sei die Vorlage eines Fax-Sendeberichts mit »OK-Vermerk«, so die Koblenzer Richter. Zwar beweise dieser auch nicht, dass der Behörde das Schreiben tatsächlich zugegangen ist, er »belege aber immerhin das Zustandekommen einer Verbindung und löse damit eine sekundäre Darlegungslast des Empfängers aus«.

Der vom Kläger vorgelegte Sendebericht lasse jedoch vermuten, dass keine Verbindung hergestellt wurde und kein Fax versendet wurde – daher sei der Nachweis des Zugangs von vornherein ausgeschlossen.

E-Mail muss Formvorschriften erfüllen

Auch eine E-Mail, die der Kläger aufgrund seiner Nachfrage und seines Hinweises auf einen vorhandenen Fax-Sendebericht (ebenfalls per Mail) erhalten hatte mit dem Hinweis, dass der Widerspruchsbescheid schnellstmöglich schriftlich aufgehoben und eine Entschädigungszahlung erfolgen werde, konnte dem Kläger nicht helfen: Die E-Mail sei keine wirksame Zusicherung auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG), da sie mangels qualifizierter elektronischer Signatur dem in § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vorgeschriebenen Schriftformerfordernis nicht genüge.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Hinweis: Das VG Koblenz hat über eine Reihe ähnlich gelagerter Verfahren entschieden, in denen jeweils die Frage des fristgerechten Zugangs eines Widerspruchs im Mittelpunkt gestanden hat. Soweit der Zugang eines Schreibens oder zumindest die Herstellung einer Fax-Verbindung durch Vorlage eines Sendeberichts mit »OK-Vermerk« nachgewiesen werden konnte, hatten die Klagen Erfolg.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

VG Koblenz (14.12.2018)
Aktenzeichen 5 K 398/18.KO
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