Erleichtertes Kurzarbeitergeld bis Ende 2022

(Meldung v. 26.9.2022, aktualisiert 7.10.2022)
Mit Rücksicht auf die politischen und wirtschaftlichen Unwägbarkeiten in den nächsten Wochen und Monaten (COVID-19-Pandemie, Gasversorgung, Ukraine-Krieg) hat die Bundesregierung entschieden, die bestehenden Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld erneut bis 31.12.2022 zu verlängern. Die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) ermöglicht einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld und war zuletzt befristet bis zum 30.9.2022 verlängert worden (bund-verlag.de, 29.6.2022).
Sonderregeln zum vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld wurden erstmals im Zuge der Finanzkrise ab 2008 eingeführt. 2020 wurden sie wegen der Corona-Pandemie erneut eingeführt und über Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mehrfach verlängert.
Weitere Verlängerung bis Mitte 2023 möglich
In seiner Sitzung vom 7. Oktober 2022 hat der Bundesrat beschlossen, die befristeten Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bis zum 30.6.2023 zu verlängern. Dies ermächtigt die Regierung, mit einer Verordnung die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes verlängern (§ 421c Abs. 5 SGB III). Zudem kann die Regierung durch Verordnung regeln, dass Arbeitgeber für Beschäftigte in Kurzarbeit ihre alleinigen Beiträge zur Sozialversicherung erstattet erhalten (§ 109 Abs. 5 SGB III).
Die Verordnung regelt im Einzelnen:
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld, die in jedem Monat des Bezugs des Kurzarbeitergeldes erfüllt sein müssen, bleiben weiterhin bis zum 31.12.2022 herabgesetzt.
- Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt und
- auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiter vollständig verzichtet.
Hinzuverdienst durch Minijobs vereinfacht
Bis zum 30. Juni 2023 ist der anrechnungsfreie Hinzuverdienst bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit möglich.
Quellen:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 26.9.2022
Bundesrat kompakt, Meldung vom 7.10.2022
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