Betriebsratsmandat

Ersatzmitgliedschaft zählt für Freigestellten-Gehalt

21. August 2018
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Quelle: © Sandra van der Steen / Foto Dollar Club

Freigestellte Betriebsratsmitglieder sind gegen Nachteile beim Gehalt geschützt (§ 37 Abs. 4 BetrVG). Bei der Gehaltsanpassung der Freigestellten sind in bestimmten Fällen auch Zeiten zu berücksichtigen, in denen diese als Ersatzmitglieder herangezogen wurden. Von Bettina Krämer.

Ein Arbeitnehmer, der zuerst zwei Jahre lang Ersatzmitglied und danach mehr als 13 Jahre Mitglied im Betriebsrat war, klagte auf höhere Vergütung. Bei der Frage der Gehaltsschätzung wollte er erreichen, dass der Arbeitgeber auf den Zeitpunkt seines ersten Tätigwerdens als Ersatzmitglied abstellt und nicht erst auf das Datum, als er Vollmitglied des Betriebsrates wurde.

Das BAG gab ihm Recht und sprach ihm den Vergütungsanspruch im Grunde zu. Es verwies die Klage wieder an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurück, weil das LAG die Grundlagen für die Berechnung des Entgelts noch einmal neu ermitteln muss. 

Streit um Gehaltsberechnung

Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern beschäftigt häufig die Gerichte. Im Betrieb selbst kann die Frage der Bezahlung der Betriebsräte ein »heißes Thema« sein. Die richtige Höhe der Bezahlung stellt sich vor allem bei langjährig freigestellten Betriebsräten. Oft werden nicht nur die zu 100 Prozent freigestellten Betriebsräte bei Lohnerhöhungen oder Beförderungen übersehen, sondern auch die nur teilweise freigestellten.  Der Gesetzgeber hat sich dem Problem gestellt und das so genannte Lohnausfallprinzip gesetzlich normiert.

Lohnausfallprinzip und Vergleichsgruppe

Das Gesetz schreibt vor, dass das das Gehalt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden darf als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG). Durch das Gesetz soll sichergestellt werden, dass dem Betriebsrat durch seine Tätigkeit keine finanziellen Nachteile oder Lohnkürzungen entstehen.

Will man das Gehalt des Betriebsratsmitglieds überprüfen, muss man sich die Gehälter der rechtlich vergleichbaren Arbeitnehmer ansehen. Vergleichbar sind dabei Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Übernahme der Betriebsratstätigkeit ähnliche und gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben und fachlich, persönlich hierfür gleich qualifiziert waren. Ferner müssen diese eine betriebsübliche berufliche Entwicklung genommen haben. Hier wird es in der Praxis, wenn man die erste Hürde der Benennung der vergleichbaren Arbeitnehmer genommen hat, oft schon schwer. Üblich ist eine Entwicklung, die bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht vorgenommen wurde. Das wirft beim Betriebsrat oft Nachweis- und Darstellungsprobleme auf. Daher gibt es einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber aus Treu und Glauben zu den Tatsachen der betrieblichen Entwicklung usw. (vgl. BAG 4.11.2015 - 7 AZR 972/13).

Wann die Zeit als Ersatzmitglied mitzählt

Der § 37 Abs. 4 BetrVG greift auch bei der Vergütung eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrates. Soweit das Ersatzmitglied nicht endgültig für ein dauerhaft verhindertes Betriebsratsmitglied nachrückt, sondern zeitweise vertritt, ist auf die durchgehende Gehaltsentwicklung der Vergleichspersonen im gesamten Zeitraum ab dem erstmaligen Nachrücken des Ersatzmitglieds abzustellen. Dies gilt dann, wenn nach Beendigung des jeweiligen Verhinderungsfalls unter Einbeziehung des nachwirkenden einjährigen Schutzes ein durchgehender Schutzzeitraum bestanden hat.

Praxistipp

Das vom Gesetzgeber in § 37 BetrVG vorgebebene Verfahren zur Feststellung der richtigen Entlohnung von Betriebsräten wird im Betrieb oft anders gehandhabt. Langjährige Betriebsratsmitglieder gehen entweder leer aus oder es wird ein betriebsinternes System der Feststellung der Vergleichsgruppe und der Berechnung der Lohnerhöhung entwickelt. Beides wollte der Gesetzgeber nicht. Wird dann nach fruchtlosen Verhandlungen geklagt, stehen Betriebsrats- und Ersatzmitglieder oft vor dem Problem, dass nach vielen Jahren keine Vergleichsperson mehr existiert. Die Angst der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtwidrig zu bevorzugen führt in der gerichtlichen Praxis auch dazu, dass es keine gerichtlichen Vergleiche geschlossen werden, sondern alles bis zur letzten Instanz entschieden werden muss.

Von Anfang an festhalten!

Als Betriebsrat sollte man daher bei Beginn der Betriebsratstätigkeit genau festhalten, wer Vergleichsperson ist und beobachten wie dessen betriebliche Entwicklung einschließlich des Gehalts weiter verläuft. Fortbildungsangebote sind auch an Betriebsratsmitgliedern zu machen und sollten soweit möglich angenommen werden, damit sich ihre berufliche Qualifikation nicht nur fiktiv, sondern tatsächlich weiter entwickelt. Der Betriebsrat kann im Rahmen seiner Beteiligungsrechte auch bei den Weiterbildungsmöglichkeiten eingreifen (§ 98 Abs. 3 und 4 BetrVG).

Bettina Krämer, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

BAG (21.02.2018)
Aktenzeichen 7 AZR 496/16
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 22.8.2018.
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