Urlaubsrecht

EuGH stärkt Urlaubsrechte von Scheinselbständigen

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Der Urlaub verfällt bei Arbeitnehmern am Ende des Kalenderjahres. So ist die Regel. Die gilt nicht bei Scheinselbständigen – so jetzt der EuGH: Nehmen Scheinselbständige den Urlaub aus Gründen nicht wahr, die sie nicht willentlich beeinflussen können, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob der Urlaubsanspruch für einen Scheinselbständigen auch am Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn seine Arbeitnehmereigenschaft erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses gerichtlich festgestellt wurde.

Britisches Arbeitsgericht stellte Arbeitnehmereigenschaft fest

Der britische Kläger arbeitete 13 Jahre lang als Scheinselbständiger ohne bezahlten Urlaub zu erhalten. Nachdem er in Ruhestand ging verklagte er das Unternehmen auf Zahlung für 13 Jahre nicht genommenen Urlaub. Das Arbeitsgericht stellte rückwirkend die Arbeitnehmereigenschaft fest. Für die Frage der Zahlung von Urlaubsabgeltung rief es den EuGH an.

EuGH: Keine zeitliche Grenze für Urlaubsabgeltung

Der Anspruch auf die Urlaubsabgeltung ist nicht verfallen – so entschied es der EuGH –, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzen muss, dass der Arbeitnehmer den Anspruch auf bezahlten Urlaub ausüben kann.

Macht der Arbeitgeber das nicht – wie bei Scheinselbständigen –, sammeln sich alle Urlaubansprüche des Arbeitnehmers an und wandeln sich bei Ende des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch auf Zahlung um. Die finanziellen Folgen trägt der Arbeitgeber.

Urlaub muss nicht vorher genommen werden

Ferner stellt der EuGH klar, dass der Scheinselbständige auch nicht seinen Urlaub zuvor nehmen musste. Für ihn ist unsicher, ob er wirklich bezahlten Urlaub erhält, bis seine Arbeitnehmereigenschaft feststeht. Diese Unsicherheit ist nicht mit den Grundsätzen des Urlaubs, der Erholung und Entspannung vereinbar und verstößt daher gegen Unionsrecht.

Autorin:

Jana Lorenz, Rechtsassessorin, Karlsruhe

Quelle

EuGH (29.11.2017)
Aktenzeichen C 214/16
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