Unfallversicherung

Explodierende E-Zigarette ist kein Arbeitsunfall

12. März 2020
E-Zigarette Tabak Rauchen
Quelle: Pixabay | Bild von InspiredImages

Rauchen ist nicht nur für die Lunge gefährlich: Eine Arbeitnehmerin erlitt Verbrennungen, weil der Ersatzakku ihrer E-Zigarette in ihrer Hosentasche explodierte. Obwohl sich der Unfall im Betrieb ereignet hat, liegt kein Arbeitsunfall vor - so das Sozialgericht Düsseldorf.

Darum geht es:

Die 27-jährige Wuppertalerin war im Betrieb ihres Arbeitgebers auch für die Müllentsorgung auf dem Betriebsgelände zuständig. Sie nutzte ein E-Zigaretten-Gerät, für das sie auch einen Ersatzakku mit sich führt.

Nach dem morgendlichen Aufschließen der Filiale steckte sie den Dienstschlüssel in die Hosentasche, in der sich auch der Ersatzakku befand. Sie machte sich auf den Weg, den Müll in einem Container auf dem Firmenhof zu entsorgen. Dabei führte der Kontakt zwischen dem Akku und dem metallischen Dienstschlüssel zu einem Kurzschluss. Der Akku erhitzte sich stark, explodierte und entzündete die Hose der Klägerin.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Entflammen des Kleidungsstücks sei nicht auf die versicherte berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Die Arbeitnehmerin machte dagegen geltend, der Dienstschlüssel sei wesentlich für den Unfall gewesen. Sie habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in ihrer Hosentasche in Brand gerate.

Das sagt das Gericht

Auch vor Gericht konnte die Arbeitnehmerin sich nicht durchsetzen. Entscheidend für die Brandgefahr sei allein der E-Zigaretten-Akku gewesen, befand das Sozialgericht (SG) Düsseldorf.

Das Mitführen des Dienstschlüssels sei zwar mitursächlich für den Brand gewesen. Von dem Dienstschlüssel sei jedoch keine Gefahr ausgegangen. Dieser habe sich nicht entzünden können.

Dass die  Klägerin zusätzlich das E-Zigaretten-Gerät und den Ersatzakku bei sich trug, sei nicht betrieblich veranlasst gewesen, sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich der Arbeitnehmerin zuzuordnen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

SG Düsseldorf (15.10.2019)
Aktenzeichen S 6 U 491/16
SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 6.3.2020
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