Karfreitag

Feiertag ist für alle da

29. Januar 2019 Feiertag, Urlaub, Ausgleich, Europarecht
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Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Eine nationale Feiertags-Regelung, die nur Arbeitnehmern einer bestimmten Religion oder Konfession bezahlten Urlaub beziehungsweise Geldausgleich gewährt, verstößt gegen Europarecht. Der EuGH hat entschieden, dass eine österreichische Norm eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion darstellt.

Die nationale Regelung sieht vor, dass im mehrheitlich katholischen Österreich Arbeitnehmer, die den evangelischen Kirchen des Augsburger und des Helvetischen Bekenntnisses, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, am Karfreitag frei haben beziehungsweise ein zusätzliches Feiertagsentgelt verlangen können, wenn sie arbeiten, während alle anderen Beschäftigen regulär arbeiten müssen. Es war also zu entscheiden, ob diese Regelung mit dem unionsrechtlichen (Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Richtlinie 2000/78/EG, ABl. 2000, L 303, 16) Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Religion vereinbar ist.

Keine sachgerechte Unterscheidung

Die Regelung sei diskriminierend, denn sie sorge dafür, dass Arbeitnehmer in vergleichbaren Situationen unterschiedlich behandelt werden. Während einer bestimmten Religion angehörenden Mitarbeiter, die nicht unter die Regelung fallen, lediglich das Recht haben, an ebenso wichtigen religiösen Feiertagen den Arbeitsplatz zur Ausübung bestimmter Riten zu verlassen, dürfen die bevorzugten Arbeitnehmer 24 Stunden lang frei gestalten, gegebenfalls auch zu Erholungszwecken.

Daraus folgt laut EuGH, dass die streitigen Maßnahmen über das hinausgehen, was zum Ausgleich einer mutmaßlichen Benachteiligung notwendig sei, und dass sie eine unterschiedliche Behandlung von mit vergleichbaren religiösen Pflichten konfrontierten Arbeitnehmern begründeten, die die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes nicht so weit wie möglich gewährleiste.

Interessant ist hier - auch für andere Länder, der Vergleich, den das Gericht anstellt. Es wirft nämlich letztlich die Frage auf, warum unterschiedliche religiöse Riten unterschiedlich behandelt werden sollten, beziehungsweise Feiertage, die ihren Ursprung in einer Religion haben, nicht dennoch für alle gelten. Das ist die Kernaussage. Macht der Staat Unterschiede und gelten Feiertage nur für bestimmte Gruppierungen, muss das sachlich begründet sein und eben keine unsachliche, weil dann diskriminierende, Unterscheidung der möglichen Zielgruppen zur Folge haben.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

EuGH (22.01.2019)
Aktenzeichen C-193/17
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