Arbeitszeit

Feiertage und Zusatzurlaub vermindern keine Arbeitszeit

22. Mai 2018 Arbeitszeit, Urlaub
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Quelle: © rdnzl / Foto Dollar Club

Urlaubstage dürfen, auch wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage herangezogen werden. Das selbe gilt für gesetzliche Feiertage.

Urlaubstage dürfen, auch wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage herangezogen werden. Das selbe gilt für gesetzliche Feiertage.

Im Universitätsklinikum Köln wurde die wöchentliche Höchstarbeitszeit von Ärzten als Soll verbucht und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Haben erfasst. Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs werden so verbucht, als sei an ihnen regulär gearbeitet worden. Darüber hinausgehende Urlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, wertete der Arbeitgeber als Ausgleichstage mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden. Damit konnten Überstunden ausgeglichen werden.

Ausgleich laut Arbeitszeitgesetz nicht zulässig

Zu Unrecht, wie das BVerwG entscheiden hat. Aus dem systematischen Zusammenhang des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes ergebe sich, dass als Ausgleichstage nur Tage dienen können, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Ebenso wenig dürfen gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit als Ausgleichstage herangezogen werden. Gesetzliche Feiertage sind keine Werktage und grundsätzlich beschäftigungsfrei. Daher werden sie bei der Berechnung der werktäglichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht in den Ausgleich einbezogen, so das BVerwG.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BVerwG (09.05.2018)
Aktenzeichen BVerwG 8 C 13.17
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