Betriebsratswahl

Filialleiter bleibt Betriebsratsvorsitzender

25. Juli 2018 Betriebsratswahl
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Quelle: pixabay.com / Foto-Rabe

Ein Filialleiter im Bereich der Systemgastronomie kann in den Betriebsrat gewählt werden und ist nicht zwingend ein leitender Angestellter. Eine aus diesem Grund vom Arbeitgeber angestrengte Anfechtung der Betriebsratswahl ist erfolglos – so das Arbeitsgericht Neumünster.

Die Arbeitgeberin ist im Bereich der Systemgastronomie bundesweit mit einer großen Anzahl von Filialen vertreten. Sie hat mit der zuständigen Gewerkschaft einen Tarifvertrag geschlossen, wonach die Filialmitarbeiter in Teilregionen jeweils einen gemeinsamen Betriebsrat wählen.

Regionale Betriebsräte vereinbart

Der bisherige Vorsitzende des Betriebsrats der Teilregion, für die das Arbeitsgericht Neumünster zuständig ist, war Leiter einer Filiale. In der aktuellen Betriebsratswahl wurde er erneut in den regionalen Betriebsrat und dort zum Vorsitzenden gewählt.

Arbeitgeberin will Betriebsratswahl anfechten

Die Arbeitgeberin hat die Betriebsratswahl angefochten. Diese sei unrechtmäßig, weil der Filialleiter leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sei und deshalb nicht in den Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen. Das Arbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht und hält die Betriebsratswahl für rechtens.

Filialleiter ist kein leitender Angestellter

Zum einen ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag des Filialleiters nicht der Status eines leitenden Angestellten. Er kann arbeitsvertraglich nicht selbständig einstellen oder entlassen. Eine einvernehmliche Abänderung des Arbeitsvertrages durch die Übersendung einer (neuen) Stellenbeschreibung sieht das Gericht ebenso wenig wie eine Berechtigung der Arbeitgeberin, den Status des Filialleiters einseitig abzuändern.

Für Regionalbetriebsräte unerheblich

Hinzu kommt, dass sich eine etwaige Personalkompetenz des Filialleiters nur auf die eigene Filiale bezöge. Diese wäre im Hinblick auf die hier relevante Teilregion mit einer Vielzahl von Filialen aber nicht hinreichend bedeutsam, um den Status eines leitenden Angestellten zu begründen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eingelegt werden. Er ist noch nicht rechtskräftig.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Neumünster (27.06.2018)
Aktenzeichen 3 BV 3a/18
LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 23.7.2018
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