Umzugskosten

Kreuzfahrt für Spar-Füchse

24. April 2018 Beamte, Versetzung, Umzugskosten
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Quelle: © The Photos / Foto Dollar Club

Normalerweise denkt man bei einem Umzug an viele Kisten und einen Möbelwagen. Dass ein Umzug auch mit einem Kreuzfahrtschiff möglich ist, hat jetzt das OVG Nordrhein-Westfalen klargestellt. Denn das kann die günstigere Lösung sein.

Der Kläger, ein Berufsoffizier, der an der Deutschen Botschaft in Washington als Militärattaché eingesetzt war, hatte Umzug wegen der Rückversetzung nach Deutschland mit einem Urlaub verbunden. Die Kosten für die Überfahrt mit der „Queen Mary 2“ von New York nach Hamburg in Höhe von 3.500 Euro für die vierköpfige Familie wollte er als Umzugskosten erstattet bekommen. Gezahlt hatte sein Dienstherr lediglich die fiktiven Kosten für Flugtickets in der Economy Klasse.

Keine Kostenexplosion verursacht

Das VG hatte diese Entscheidung noch bestätigt, das OVG sah das anders: Für die fiktiven Umzugskosten müssen die Flugkosten für die Business-Klasse zugrunde gelegt werden. Das gilt für Interkontinental-Flüge mit einer Flugdauer über vier Stunden. Die sich hiernach fiktiv ergebenden Umzugskosten seien deutlich höher als die Kosten der tatsächlich durchgeführten Schiffsreise. Der Anspruch des Klägers auf Umzugskostenvergütung sei nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Reisekosten begrenzt. Diese Kosten seien aber in der Höhe der hier noch offenen Kosten von rund 1.860 Euro ohne weitere Abschläge in vollem Umfang zu erstatten.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

OVG Nordrhein-Westfalen (20.04.2018)
Aktenzeichen 1 A 1971/15
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