TVöD

Frühere befristete Beschäftigung zählt für die TVöD-Stufe

07. September 2018 TVöD, Stufenzuordnung, Erzieher, Sozialberufe
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Quelle: magele_Dollarphotoclub

War eine Kita-Erzieherin schon mehrfach befristet bei der gleichen Stadt beschäftigt, muss die Stadt ihr die »einschlägige Berufserfahrung« bei einer erneuten Einstellung voll anrechnen. Diese Zeiten zählen in voller Höhe für die Einstufung nach dem TVöD-VKA – so das Bundesarbeitsgericht.

Darum geht es

Die Arbeitnehmerin ist als Erzieherin in einer städtischen Kindertagesstätte (Kita) beschäftigt. Bei der Stadt war sie bereits von 1996 bis Mitte 2008 mit Unterbrechungen mehrfach befristetet als als Erzieherin angestellt.

Ihre Arbeitgeberin ist die Stadt als Trägerin der Kita. Zum 4.8.2008 übernahm die Stadt sie in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Für ihre Arbeitsverträge galt jeweils der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der Fassung für die kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA).

Die Stadt stufte sie in eine Entgeltgruppe des TVöD-VKA ein, berücksichtigte aber ihre Berufserfahrung aus den vorangegangenen Arbeitsverhältnissen nicht in voller Höhe. Das hielt die Erzieherin für falsch und verlangte von der Stadt die volle Anerkennung ihrer Beschäftigungszeiten. Sie erhob Klage auf Zuordnung zur Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe mit Wirkung zum 1. März 2015.

Hintergrund: Stufen und Entgeltgruppen

Der TVöD-VKA unterscheidet 15 Entgeltgruppen. Jede Entgeltgruppe ist ihrerseits in bis zu sechs Stufen unterteilt, die das einschlägige Entgelt festlegen. In diese Stufen werden die Beschäftigten nach ihrer »einschlägigen Berufserfahrung« eingeordnet (§ 16 TVöD-VKA). Hier lesen Sie mehr zur Stufenzuordnung. Für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst gilt seit 2009 im TVöD-VKA eine neue besondere Einkommenstabelle mit 16 Entgeltgruppen (S3 bis S18).

Das sagt das Gericht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Klägerin Recht, wie schon das Arbeitsgericht der 1. Instanz. Die Begründung des Arbeitsverhältnisses am 4.8.2008 ist eine Einstellung. Daher mußte die Stadt als Arbeitgeberin sie einer Stufe ihrer Entgeltgruppe zuordnen, bestimmt § 16 TVöD-VKA.

Dabei ist das Benachteiligungsverbot für befristet und in Teilzeit Beschäftigte (§ 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG) einzuhalten. Bei der Stufenzuordnung sind daher alle Zeiten zu berücksichtigen, in denen die Klägerin in den vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen einschlägige Berufserfahrung als Erzieherin gesammelt hat.

Dem stehen die rechtlichen Unterbrechungen zwischen den einzelnen Befristungen nicht entgegen. Die zeitlichen Abstände seien jedenfalls dann unschädlich, wenn sie wie im Fall der Klägerin jeweils nicht länger als sechs Monate gedauert haben. Daher war die Klägerin bei ihrer Einstellung im August 2008 bereits der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen und der beantragten Stufe 6 zum März 2015.

Lesetipps:

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (06.09.2018)
Aktenzeichen 6 AZR 836/16
BAG, Pressemitteilung Nr.: 42/18 vom 6.9.2018
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