Betriebsratsarbeit

Freizeitausgleich für Betriebsräte in Teilzeit

11. Dezember 2018
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Quelle: © rdnzl / Foto Dollar Club

Für Betriebsratstätigkeit, die betriebsbedingt außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, gibt es Freizeitausgleich. Bei teilzeitbeschäftigten Gremienmitgliedern kommt das oft vor. Für Betriebsratssitzungen brauchen sie keine Freizeit zu opfern. Denn auf ihrem Arbeitszeitkonto erhalten sie die Zeit der Betriebsratssitzung und auch die der Anreise gutgeschrieben – so das LAG Bremen.

Immer wieder geht es vor Gericht um Ausgleichsansprüche von Betriebsratsmitgliedern. Vor allem bei teilzeitbeschäftigten Betriebsräten kann es häufig vorkommen, dass sie ihr Ehrenamt außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit absolvieren müssen. Doch was ist dann mit ihrem Anspruch auf Freizeitausgleich?

Das war der Fall

Ein Betriebsratsmitglied arbeitet in Teilzeit als Sachbearbeiter in einem Logistikunternehmen, das mehrere Standorte in Norddeutschland hat. Seine Arbeitszeit beträgt pro Tag 3.5 Stunden, in der Zeit von 16.30 bis 20.00, ausschließlich am Standort in Bremen. Der Stundenlohn beträgt 15. 00 € brutto.

Da die Betriebsratssitzungen wöchentlich dienstags ab ca. 10:30 Uhr bzw. 11:00 Uhr in Hamburg stattfinden, muss der Betriebsratsrat dort immer hinreisen. Er verlangt daher von seinem Arbeitgeber Freizeitausgleich für die gesamte Reisezeit, die er für die Fahrt von Bremen nach Hamburg aufwenden muss. Der Arbeitgeber beruft sich auf eine Unternehmensrichtlinie, nach der nur Reisezeiten gutschrieben werden, die über eine Stunde pro Tag hinausgehen.

Das sagt das Gericht

Das Gericht spricht dem Betriebsratsmitglied vollen Ausgleichsanspruch – auch für die Reisezeit – zu.Der Hintergrund: Betriebsratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine extra Vergütung. Denn ihr Amt versteht sich als Ehrenamt. Das dafür geltende Lohnausfallprinzip bestimmt, dass Betriebsratsmitglieder ihren Lohn genauso weiter beziehen wie vor Aufnahme des Ehrenamtes. Das ist unproblematisch, wenn die Betriebsratstätigkeit  – wie vom Gesetz als Regelfall angesehen – innerhalb der regulären Arbeitszeit erfolgt.

Doch was heißt das, wenn das nicht klappt? Und wenn die Betriebsratstätigkeit außerhalb der regulären Arbeitszeit absolviert wird? Dann soll es Freizeitausgleich für die zusätzlich aufgewendete Zeit geben – und zwar innerhalb eines Monats. Dieser Freizeitausgleich erfolgt selbstverständlich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG).

Allerdings müssen betriebsbedingte Gründe vorliegen, die eine Betriebsratstätigkeit außerhalb der regulären Arbeitszeit erforderlich machen. Diese betriebsbedingten Gründe liegen – so die Richter hier explicit - auch dann vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Und genau das war eben hier der Fall. Es kommt hinzu, dass die Betriebsratsarbeit so organisiert ist, dass sie von einem Regional-Betriebsrat in Hamburg durchgeführt wird, wohin das betroffene Betriebsratsmitglied immer reisen muss.

Dass aber in diesem Fall zur Betriebsratsarbeit nicht nur die Zeit der Sitzung selbst, sondern auch die Reisezeit gehört, sehen die Richter als selbstverständlich an. Denn ohne Anreise kann das Betriebsratsmitglied ja nicht teilnehmen, die Anreise ist daher „erforderlich“. Eine Unternehmensrichtlinie, die die Erstattung von Reisezeiten begrenzt auf die Zeit, die über eine Stunde hinausgeht ist – so die Richter hier – diskriminierend. Denn sie stellt vor allem eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten dar und verstößt deshalb gegen § 4 Abs. 1 TzBfG .

Das muss der Betriebsrat beachten

Betriebsratstätigkeit soll während der Arbeitszeit stattfinden. Gemeint ist, dass das einzelne Betriebsratsmitglied seine Betriebsratstätigkeit normalerweise während seiner persönlichen, individuellen Arbeitszeit durchführt. Daher sollte jedes Betriebsratsgremium versuchen die Sitzungen so zu legen, dass alle Betriebsratsmitglieder während ihrer jeweiligen Arbeitszeit teilnehmen können. Doch das klappt nicht immer – vor allem mit Teilzeitkräften kann es schwierig werden gemeinsame Termine zu finden. Aber da auch teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder keinesfalls Freizeit opfern müssen, gilt immer: im Zweifel muss der Arbeitgeber Freizeitausgleich gewährleisten.

Lesetipps:

»Ausgleich für Betriebsratstätigkeit« von Pfeffer/Schulze in »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2017, S. 45.

»Betriebsratsarbeit im Schichtbetrieb« von Regina Steiner in »Arbeitsrecht im Betrieb« 4/2017, S. 31.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Bremen (03.07.2018)
Aktenzeichen 1 Sa 147/17
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