Whistleblowing

Geheimnisschutz-Gesetz empört

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Quelle: © alibaba / Foto Dollar Club

Geschäftsgeheimnisse hat jedes Unternehmen. Seit kurzem liegt ein neuer Entwurf für ein Geheimnisschutz-Gesetz auf dem Tisch, das eine EU-Richtlinie umsetzt. Es hagelt Kritik. Die Gefahr sei groß, dass Whistleblower nicht mehr ausreichend geschützt sind. Kommt nun eine Gesinnungsprüfung für Hinweisgeber? Ist die Informationsfreiheit gefährdet?

Dringen Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen nach außen, kann es gravierende Konsequenzen für die Unternehmen haben. Der Schutz vor Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen ist daher für die Wirtschaft ein legitimes Anliegen. Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) soll die EU-Richtlinie 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen in deutsches Recht umsetzen. Ein Inkrafttreten ist noch für 2018 geplant.

Was ist geregelt?

Insbesondere die Weitergabe geheimer Informationen in Länder außerhalb der EU, in denen unter Einsatz dieser Informationen billiger produziert werden kann, trifft Unternehmen oft empfindlich. Die neuen Regelungen sollen nun europaweit klären, welche Informationen als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind und in welchen Fällen ein Geheimnisverrat verboten oder auch erlaubt sein kann.

Allerdings – die Deutungshoheit, was ein Geschäftsgeheimnis ist und was nicht, soll vor allem bei den Unternehmen selbst liegen, ein wichtiger Ansatzpunkt für die Kritik. Außerdem regelt der Gesetzentwurf Ansprüche und Verfahren und enthält Vorgaben für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Gerichtsverfahren. In der Vergangenheit haben Unternehmen einen Geheimnisverrat häufig schon deshalb nicht verfolgt, weil sie befürchteten, die Informationen durch die öffentliche Verhandlung vor Gericht endgültig der Öffentlichkeit preiszugeben.

Welche Gefahr besteht für Whistleblower?

Die große Frage ist aber, ob Whistleblower durch das neue Gesetz ausreichend geschützt sind. Whistleblower sind Hinweisgeber, oft Mitarbeiter eines Unternehmens, die die Öffentlichkeit über Rechtsverstöße oder andere Missstände in diesem Unternehmen informieren. Bekannte Whistleblowing-Fälle sind die Enthüllungen von Edward Snowden über die Überwachungstätigkeiten amerikanischer Geheimdienste oder die »Lux Leaks«-Affäre, in der Bescheide der Luxemburger Steuerbehörde »geleakt« worden sind.

Das deutsche Geschäftsgeheimnisgesetz sieht nun – in Abweichung von vielen anderen EU-Ländern - vor, dass ein Whistleblower lediglich dann vor Strafverfolgung geschützt wird, wenn er in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Danach würde es aber keine Rolle mehr spielen, ob an der Veröffentlichung der Information selbst ein öffentliches Interesse besteht. Die Gefahr besteht nun, dass Whistleblower einem größeren Druck ausgesetzt sind, ihre Motivation für das Veröffentlichen vertraulicher und politisch brisanter Informationen preiszugeben.

Außerdem sollen Whistleblower lediglich bei der Aufdeckung von »rechtswidrigen Handlungen« und nicht auch bei Offenlegung regelwidrigen Verhaltens geschützt sein. Viele sehen das als Einschränkung der Informationsfreiheit. Außerdem besteht die Gefahr, dass Whistleblowing oder Hinweisgeber einem »Gesinnungstest« unterzogen werde. Das war ausdrücklich nicht die Absicht des europäischen Gesetzgebers – so die allgemeine Meinung.

© bund-verlag.de (fro)

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