Arbeitsschutz

Gerichtsvollzieher muss Bildschirm-Brille selbst zahlen

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Quelle: www.pixabay.com/de

Gerichtsvollzieher sind selbst dafür verantwortlich, ihr Büro auszustatten und Arbeitsschutzvorgaben einzuhalten. Dafür dürfen sie Gebührenanteile einbehalten, um ihre Arbeitsmittel zu bezahlen. Das gilt auch für eine spezielle Sehhilfe, die das Arbeiten am Computer verbessert – so das Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz.

Ein Gerichtsvollzieher klagte gegen seinen Dienstherrn, dass dieser ihm eine Bildschirmarbeitsbrille genehmigt und die Kosten dafür erstattet. Durch ein ärztliches Attest wurde ihm bestätigt, dass eine solche Brille notwendig ist. Der Dienstherr lehnte die Zahlung aber ab.

Bildschirmarbeitsbrille ist Arbeitsmittel

Grundsätzlich muss der Dienstherr den Beschäftigten im Rahmen der  so genannten Angebotsvorsorge auch spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn sie notwendig sind. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Verbindung mit Teil 4 des Anhangs. Bei einer ausschließlich für die Arbeit am Computer eingesetzten Brille handelt es sich – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – um ein spezielles Arbeitsmittel, dessen Kosten der Diensther Beamten erstatten muss (BVerwG v. 27.2.03 – 2 C 2.02). 

Gerichtsvollzieher ist selbst für Arbeitsmittel verantwortlich

Das OVG stellt klar, dass sich Gerichtsvollzieher von anderen Bediensteten im öffentlichen Dienst dadurch unterscheiden, dass sie alle notwendigen Einrichtungen, Hilfspersonal und Arbeitsmittel auf eigenen Kosten zu beschaffen haben. Das gelte auch für Mittel, um Arbeitsschutzvorgaben einzuhalten.

Gebührenanteil als Entschädigung des Dienstherrn

Der Gerichtsvollzieher kann aber als Entschädigung für seine Ausgaben einen Teil der von ihm eingenommenen Gebühren einbehalten. Eine zusätzliche Aufwandsentschädigung müsse ihm der Dienstherr daher nicht gewähren.

Kein Verstoß gegen europäische Richtlinie

Es handele sich dabei auch nicht um eine nach europäischen Richtlinien verbotene Mehrbelastung des Gerichtsvollziehers, da er nicht auf seine Besoldung zurückgreifen müsse, sondern die Kosten durch den Gebührenanteil begleichen könne. Der Dienstherr müsse nur sicherstellen, dass die Gebühren ausreichen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Jana Lorenz, Rechtsassessorin, Karlsruhe

 

Quelle

OVG Rheinland-Pfalz (14.06.2017)
Aktenzeichen 2 A 11804/16
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