Öffentlichkeitsarbeit

Gut präsentiert ist halb gewonnen

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Quelle: Robert Kneschke_Dollarphotoclub

Die Wahl des neuen Betriebsrats steht an. Eine prima Gelegenheit für das Gremium zu werben. Denn oft muss es gegen Klischees kämpfen und um den guten Ruf bangen. Gegen böse Zerrbilder hilft gute Öffentlichkeitsarbeit. Ute Jeß-Desaever zeigt in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 11/2017, wie das geht.

Nicht erst vor der Betriebsratswahl kommt im Gremien die Frage auf: „Wissen die Kolleginnen und Kollegen eigentlich, was wir machen? Und was wir erreicht haben?“ Manche Erfolge sind schwer zu vermitteln. Und aus Gründen der Vertraulichkeit kann auch nicht jeder Sieg verkündet werden. Aber über Ziele der Betriebsratsarbeit, laufende Verhandlungen und besonderes Engagement darf geredet werden. Und ein Betriebsrat, dem sein Image am Herzen liegt, sollte das auch tun.

Grundsätzliche Informationsaufgaben

Der Betriebsrat ist verpflichtet, über sein Handeln zu informieren. So steht es im Gesetz. Zu seinen Pflichtaufgaben gehört es beispielsweise, neben dem üblichen Tätigkeitsbericht in der Betriebsversammlung auch über Tarifverträge und gesetzliche Initiativen zu informieren und Zusammenhänge zu gesellschaftlichen Verhältnissen herzustellen.

Was kann der Betriebsrat tun?

Wenn es der Betriebsrat für erforderlich hält, die Belegschaft über betriebliche Vorgänge und Entscheidungen zu informieren, dann stehen ihm als Plattform üblicherweise das Schwarze Brett und die Betriebsversammlung zur Verfügung. Aus konkretem Anlass ist er durchaus auch berechtigt, ein Rundschreiben zu verfassen, durch das möglichst Kollegen und Kolleginnen erreicht werden können.

Welche Möglichkeiten es noch gibt und wo die Grenzen zur Geheimhaltungspflicht liegen, das beschreibt AiB-Autorin Ute Jeß-Desaever in Arbeitsrecht im Betrieb 11/2017 ab S. 10.

© bund-verlag.de (cs)

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