Unfallversicherung

Heimarbeiter können keinen Wegeunfall haben

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Quelle: © RioPatuca Images / Foto Dollar Club

Arbeit ist heute flexibler denn je. Vor allem Büro-Tätigkeiten sind nicht mehr auf einen festen Standort angewiesen. Doch zeitlich und örtlich variable Modelle wie etwa Heimarbeit haben auch Nachteile – wie eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen zeigt.

Geklagt hatte eine Mutter aus Peine, die für ihren Braunschweiger Arbeitgeber von zu Hause per Teleworking arbeitete. Ende November 2013 erlitt sie einen Unfall mit dem Fahrrad bei Blitzeis auf dem Rückweg vom Kindergarten ihrer Tochter zum häuslichen Telearbeitsplatz.

Rund 19.000 Euro Behandlungskosten forderte die Krankenkasse von der Berufsgenossenschaft zurück. Diese verweigerte die Anerkennung eines Arbeits- oder Wegeunfalls. Der Weg zum Kindergarten sei kein Weg zur Arbeit. Es sei vielmehr ein privater Heimweg. 

Privater oder beruflicher Heimweg – das ist hier die Frage

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft bestätigt. Nach der Konzeption des Gesetzes sei schon immer der klassische Arbeitsweg versichert. Dies sei im Jahre 1971 um den Kindergartenumweg erweitert worden. Versicherungsschutz am häuslichen Arbeitsplatz habe jedoch zu keiner Zeit bestanden, da die von der Unfallversicherung abgedeckten typischen Verkehrsgefahren durch Heimarbeit gerade vermieden würden. Liegen Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Gebäude, sei begrifflich ein Wegeunfall ausgeschlossen. Der Weg zum Kindergarten sei damit privat. 

Gesetzeslage hinkt realer Entwicklung hinterher

Ob angesichts zunehmender Verlagerung von Bürotätigkeiten der Versicherungsschutz auch auf Wege zum Heimarbeitsplatz zu erweitern sei, könne allein der Gesetzgeber entscheiden. Durch die Gerichte lasse sich mit der Rechtslage von 1971 kein Ergebnis erzielen, das den heutigen Entwicklungen des Berufslebens gerecht werde, betonte das LSG, das die Revision zum Bundessozialgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen hat.

bund-verlag.de (mst)

Quelle

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (26.09.2018)
Aktenzeichen L 16 U 26/16
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