Krankengeld

Urlaub mit Krankengeld

05. März 2018
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Quelle: © Sunny Images / Foto Dollar Club

Trotz längerer Erkrankung ist es zulässig, einen mehrwöchigen Urlaub zu machen. Die Krankenkasse darf in dieser Zeit die Zahlung des Krankengeldes nicht einstellen.So jedenfalls urteilte das SG Karlsruhe.

Die Krankenkasse hatte ihr Ermessen falsch ausgeübt. Sie hätte die Vorteile des Urlaubs nicht genügend berücksichtigt, so das Gericht. Auch hätte die Kasse beachten müssen, dass der Urlaub des Klägers schon vor seiner Arbeitsunfähigkeit gebucht worden war. Im Übrigen sollten die Vorschriften über das Ruhen des Krankengeldanspruchs bei einem Auslandsurlaub nur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen verhindern, in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden könne.

Arbeitsunfähigkeit ist durchgängig bescheinigt

Beim Kläger hatte ein Arzt bereits die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland festgestellt und die Reisefähigkeit bescheinigt. Wenn klar ist, dass die Arbeitsunfähigkeit auch während des Urlaubs vorliege, verbleibe für eine Ablehnung durch die Krankenkasse kein Raum mehr. Dies ergebe sich für das EU-Ausland schließlich auch aus höherrangigem Recht der Europäischen Union. 

Diese Anzeigepflichten müssen Arbeitnehmer bei Krankheit und Urlaub beachten: 


Die bekannteste Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber ist die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit. § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) regelt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen hat, wie lange er arbeitsunfähig ist. Diese Mitteilung muss am ersten Tag erfolgen, und zwar so, dass der Arbeitgeber die Information auch an diesem Tag bekommt. Ab dem vierten Tag der Krankheit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, sofern der Arbeitsvertrag keine anderen Regelungen enthält.

Wichtig: Dauert die Erkrankung länger als die Krankschreibung, muss der Arbeitnehmer Nachfolgebescheinigungen vorlegen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bereits Krankengeld bezieht. Verstöße werden mit Abmahnungen oder der Kündigung geahndet.

Urlaub


§ 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht vor, dass Urlaub zu gewähren ist. Daraus folgt, dass sich der Arbeitnehmer nicht selbst beurlauben und seinen Urlaub eigenmächtig antreten darf, sondern er die Tage, an denen er von seiner Arbeitspflicht befreit werden möchte, vorab anmelden muss. Nur so kann der Arbeitgeber den Urlaub gewähren. Der Arbeitgeber kann übrigens vom beantragten Zeitpunkt abweichen. Oder ihn ohne Urlaubsantrag des Arbeitnehmers festsetzen, wenn dieser nicht von selbst aktiv wird. Allerdings muss der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG die Wünsche des Arbeitnehmers grundsätzlich berücksichtigen.

Wichtig: Bei einer Selbstbeurlaubung bleibt der Arbeitnehmer unberechtigt der Arbeit fern. Diese Pflichtverletzung berechtigt den Arbeitgeber neben der Abmahnung unter Umständen zur Kündigung.
 

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

SG Karlsruhe
Aktenzeichen S 4 KR 2398/17
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