Arbeitszeit

In betreuten Wohngruppen kann das Arbeitszeitgesetz gelten

13. Mai 2019 Arbeitszeit
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Quelle: © rdnzl / Foto Dollar Club

Das Arbeitszeitgesetz ist auf Erzieher anwendbar, die im Rahmen der sogenannten alternierenden Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohngruppen tätig sind. Das hat das BVerwG bezüglich dieses Angebots der stationären Jugendhilfe entschieden.

Die klagende GmbH betreibt als Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe unter anderem Wohngruppen, in denen sechs Kinder und Jugendliche von drei Erziehern betreut werden. Die betriebene alternierende Betreuung (WaB-Modell) sieht vor, dass jeweils einer der Erzieher für zwei bis sieben Tage durchgehend in der Wohngruppe lebt, der zweite tagsüber Dienst hat und der der dritte Erzieher frei hat. 


Das beklagte Land hat die der Betreiberin der Wohngruppen dazu verpflichtet, dass die Dienstpläne der Erzieher den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) entsprechen müssen. Widerspruch, Klage und Berufung der GnbH waren erfolglos.

Ausnahme hier nicht anwendbar


Das BVerwG hat der Klägerin ebenfalls nicht Recht gegeben. Dem Urteil zufolge spricht nichts gegen die Anwendbarkeit des ArbZG auf die genannten WaB-Wohngruppen. Dir Ausnahmesvorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG greife hier nicht, da das von der Klägerin praktizierte Modell kein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft im Sinne der genannten Vorschrift darstelle. Erforderlich wäre gemeinsames Wohnen und Wirtschaften auf längere Zeit mit personeller Kontinuität und nahezu permanenter Verfügbarkeit des Arbeitnehmers - geprägt davon, dass sich Arbeits- und Ruhezeiten nicht voneinander trennen lassen. 


Der Beklagte habe im Übrigen sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Das BVerfG weist darauf hin, dass der von § 17 Abs. 2 ArbZG eröffnete Ermessensspielraum - anders als von den Vorinstanzen angenommen - nicht im Sinne eines intendierten Ermessens dahingehend eingeschränkt ist, dass die zuständige Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig einzuschreiten hat.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BVerwG (08.05.2019)
Aktenzeichen BVerwG 8 C 3.18
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