Hartz IV

Jobcenter muss nicht für Corona-Test bezahlen

16. April 2020
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Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung (Hartz IV) hat keinen Anspruch, dass das Jobcenter die Kosten für einen Corona-Test in Höhe von 200 Euro übernimmt. Für diese Tests sei allein die Krankenversicherung zuständig - so das Sozialgericht Frankfurt.

Der 45-jährige Antragsteller bezieht Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV). Er beantragte in einem gerichtlichen Eilverfahren, dass das Jobcenter für ihn vorläufig die Kosten eines Corona-Tests in Höhe von 200,00 EUR übernehmen muss.

Zuständig ist allein die Krankenversicherung

Das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main hat diesen Antrag abgelehnt. Zuständiger Leistungsträger für einen solchen Test sei nicht das Jobcenter, sondern allein die gesetzliche Krankenversicherung, deren Versicherungsschutz auch Beziehern von Grundsicherungsleistungen zukommt (§ 5 Abs. 1 SGB V). Im Übrigen habe der Antragsteller selbst mitgeteilt, dass er nach den Angaben des Gesundheitsamtes nicht zu einer Risikogruppe gehöre. Daher sei der Test für ihn nicht notwendig. Er habe keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden als der Personenkreis der gesetzlich Krankenversicherten.

Gericht lehnt auch Mehrbedarf für Ernährung ab

Der Grundsicherungsempfänger hatte weiterhin beantragt, dass das Jobcenter ihm wegen der Corona-Krise vorläufig einen Mehrbedarf von 100,00 Euro monatlich für erhöhte Ernährungskosten gewähren müsse. Auch diesen Antrag hat das SG Frankfurt abgelehnt. Der Antragsteller könne den Erwerb von Lebensmitteln auch in der derzeitigen Krise aus dem Regelbedarf bestreiten.

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs (§ 21 Abs. 6 SGB II) lägen nicht vor. Der Antragsteller habe behauptet, dass er es als Hartz IV-Empfänger zunehmend schwerer habe, sich zu ernähren. Es bestünden jedoch bei Verbrauchsgütern und Lebensmitteln keine Versorgungsengpässe. Dies gelte auch für solche Waren und Lebensmittel, die in den Regelbedarf fallen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

SG Frankfurt am Main (26.03.2020)
Aktenzeichen S 16 A S 373/20 ER
SG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 15.4.2020
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