Hartz IV

Jobcenter zahlt nicht für Naturheilmittel

07. Februar 2019
Globuli Homöopathie Medizin Medikament Natur Heilmittel
Quelle: www.pixabay.com/de

Das Jobcenter muss nicht mehr Medikamente bezahlen als die Krankenkasse - auch keine homöopathischen Heilmittel. Geld für einen Mehrbedarf gibt es nur ausnahmsweise, wenn ein unabweisbarer Bedarf medizinisch belegt ist - so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Darum ging es:

Ein 64-jähriger Hartz-IV-Empfänger aus Bremen verlangte Mehrbedarfsleistungen von 150 Euro pro Monat für diverse pflanzliche und alternativmedizinische Präparate.

Darunter waren Kytta, Quark, Retterspitz, Ingwer, Glucosamin, Zeel, Platinum-chloratum, Neurexan, Iso-C, Magnesium, Arnika, Infludoron und Dekristol. Er begründete dies damit, dass er herkömmliche Arzneimittel nicht vertrage. Da seine Krankenkasse für die Präparate nicht zahle, müsse das Jobcenter die Kosten tragen.

Das sagt das Gericht:

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat einen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen (§ 21 SGB II) abgelehnt. Grundsätzlich müsse das Jobcenter eine ausreichende medizinische Versorgung des Hilfebedürftigen sicherstellen. Dies geschehe bereits durch Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge. 

Präparate außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen fielen in die Eigenverantwortung des Krankenversicherten und seien auch von Hartz-IV-Empfängern selbst zu zahlen. 

Kein Mehrbedarf für Homöopathie und Lebensmittel

Ein unabweisbarer Mehrbedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II) setze eine nachgewiesene medizinische Indikation voraus. Dafür reiche es nicht, wenn ein Arzt pauschal eine Medikamentenunverträglichkeit feststellt. Das Gericht hat ein medizinisches Gutachten berücksichtigt, wonach der Kläger entzündungshemmende und schmerzstillende Medikamente braucht. 

Einen Mehrbedarf für nicht von der Krankenkasse bezahlte homöopathische Produkte lehnte das Gericht ab, weil hier der Wirksamkeitsnachweis fehle. Lebensmittel wie Ingwer oder Quark müssten Hartz-IV-Empfänger von vorherein aus der Regelleistung bezahlen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LSG Niedersachsen-Bremen (10.01.2019)
Aktenzeichen L 15 AS 262/16
LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 4.2.2019
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