Sonderzuwendung

BAG: Kündigung killt Sonderzahlung

03. Juli 2018
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Quelle: robin_art_Dollarphotoclub

In Tarifverträgen kann der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung davon abhängen, ob der Mitarbeiter über einen festgelegten Stichtag hinaus beim Arbeitgeber beschäftigt ist. Zwar greift eine derartige Klausel in die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nach Art. 12 GG ein, dies sei aber verhältnismäßig – so das BAG.

Auf das Arbeitsverhältnis eines Busfahrers fand aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme ein Tarifvertrag Anwendung, der einen Anspruch auf eine bis zum 1. Dezember zu zahlende Sonderzuwendung vorsieht. Die Sonderzuwendung ist der Regelung entsprechend vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen, wenn er in der Zeit bis zum 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.

Nach der Kündigung seitens des Arbeitnehmers im Oktober 2015 zum Januar 2016 verlangte dessen Arbeitgeber die Sonderzuwendung nach der tarifvertraglichen Regelung zurück.

Rückzahlung rechtmäßig

Die Rückzahlungsregelung wäre nach der Rechtsprechung des BAG unwirksam, wenn sie als arbeitsvertragliche Allgemeine Geschäftsbedingung einer Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen wäre. Arbeitsvertraglich per Bezugnahmeklausel in ihrer Gesamtheit einbezogene Tarifverträge unterliegen jedoch keiner solchen Inhaltskontrolle.

Die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten, die sich aus der tarifvertraglichen Stichtagsregelung ergibt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie verletzt insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, die die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung zu beachten haben. Den Tarifvertragsparteien steht dabei aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu, sowie ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Es genügt, wenn die getroffene Regelung einen sachlich vertretbaren Grund hat.

Berechtigter Grundrechtseingriff

Die überprüfte Regelung greife zwar in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein. Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch die Entscheidung eines Arbeitnehmers, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in einem gewählten Beruf beizubehalten oder aufzugeben. Die Einschränkung der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ist hier aber noch verhältnismäßig, so das BAG.

© bund-verlag.de (mst)  

Quelle

Bundesarbeitsgericht (27.06.2018)
Aktenzeichen 10 AZR 290/17
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