Tarifvertrag

Karlsruhe billigt Vorteile für Gewerkschaftsmitglieder

28. Dezember 2018
Team Frauen Männer Lohn Gehalt Geld
Quelle: www.pixabay.com/de

Es ist ein altes Dilemma: Gewerkschaften wollen faire Bedingungen für alle durchsetzen, aber auch für ihre zahlenden Mitglieder attraktiv sein. Das geht nur, wenn Leistungen, die sie aushandeln, auch vorrangig ihren Mitgliedern zugute kommen. Dass so genannte Differenzierungsklauseln im Tarifvertrag zulässig sind, bestätigt jetzt das Bundesverfassungsgericht.

Der Arbeitnehmer war seit 1987 bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt. Um eine Betriebsschließung abzuwenden, schloss die Arbeitgeberin mit der IG Metall einen Transfer- und Sozialtarifvertrag. Dieser enthielt eine Differenzierungsklausel: Bestimmte Überbrückungs- und Abfindungsleistungen sollten danach nur Beschäftigte erhalten, die an einem vereinbarten Stichtag (23.3.2012, 12 Uhr ) Mitglied der IG Metall waren.

Der Arbeitnehmer erhielt die Leistungen nicht, da er keiner Gewerkschaft angehörte. Er wurde lediglich arbeitsvertraglich und durch einen Sozialplan begünstigt. Seine Klage auf die weiteren Leistungen blieb erfolglos (zuletzt BAG 27.1.2016 - 4 AZR 441/14). Auch seine Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht abgewiesen.

Gewerkschaft darf Vorteile auf Mitglieder beschränken

Zur Begründung führten die Richter aus:

Das Grundgesetz (GG) garantiert die Freiheit der "Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen", also das Recht der Arbeitnehmer, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen (Art. 9 Abs. 3 GG). Im Gegenzug ist auch die Freiheit geschützt, solchen Vereinigungen fernzubleiben. Weder Gewerkschaft noch Arbeitgeber dürfen daher Zwang oder Druck in Richtung auf eine Mitgliedschaft ausüben.

Allein die Tatsache, dass ein Tarifvertrag Gewerkschaftsmitglieder anders behandelt als nicht organisierte Beschäftigte, ist insofern noch keine Grundrechtsverletzung. Die Gewerkschaften dürfen durchaus günstigere Tarifregelungen für ihre Mitglieder abschließen, solange sich daraus nur ein Anreiz zum Beitritt ergibt, aber weder Zwang noch Druck entsteht.

Auch hier konnte der Arbeitnehmer nicht belegen, dass er besonderem Druck ausgesetzt war, der Gewerkschaft beizutreten. Dass die Gewerkschaft für einige Vorteile auf die Mitgliedschaft an einem bestimmten Stichtag abstellt, halten Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht für sachlich begründet. Der Stichtag sei geeignet und erforderlich, um verlässlich zu bestimmen, wer die vereinbarten Leistungen erhalten würde. Auch wurde der Arbeitnehmer hierdurch nicht unangemessen benachteiligt, weil der Sozialplan und die darin festgelegten Leistungen im Wesentlichen auch für ihn gelten.

Zudem sei eine Gewerkschaft ohnehin nur befugt, Abreden für ihre Mitglieder zu treffen. Sie kann schon aufgrund der Tarifautonomie nicht als verpflichtet angesehen werden, dabei alle Beschäftigten gleichermaßen zu berücksichtigen, so die Richter in Karlsruhe.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BVerfG (14.11.2018)
Aktenzeichen 1 BvR 1278/16
BVerfG, Pressemitteilung vom 21.12.2018
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