Insolvenz

Kein Insolvenzgeld bei nie begonnener Betriebstätigkeit

03. Dezember 2018
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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Beschäftigte erhalten Insolvenzgeld, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Arbeitgeber nie seine Betriebstätigkeit aufgenommen hat. Von Margit Körlings.

Pleite nach Geschäftsvorbereitungen

Der Arbeitnehmer schloss zum 1.5.2016 einen Arbeitsvertrag mit der A. GmbH & Co. KG. Er sollte als »Regional Sales Director« im Home-Office für arbeiten. Als Gehalt waren ihm monatlich 6.000 Euro brutto zugesagt, zuzüglich 10 Prozent Umsatzprovision sowie ein 13. und 14. Monatsgehalt. Seine Arbeitgeberin sagte ihm zu, ihn mit einem Smartphone, Laptop und einem Firmenwagen (Budget-Limit von 70.000 Euro) ausstatten. Der Arbeitnehmer erhielt jedoch weder die Ausstattung noch das zugesagte Arbeitsentgelt. Auch die anderen Arbeitnehmer der Gesellschaft arbeiteten von ihren privaten Computern aus. Er verlangte von der Arbeitsagentur Insolvenzgeld.

Geschäftsgründung nach unsicheren Erwartungen

Die Kommanditistin der Gesellschaft Frau L. war wegen Betrugs vorbestraft. Die Firmenadresse war auch ihre Wohnanschrift. Das Mietverhältnis wurde durch eine Zahlungs- und Räumungsklage des Vermieters beendet. Eigene Firmenräume hatte die A GmbH & Co. KG nicht, und die anderen eingestellten Arbeitnehmer arbeiteten von ihren privaten PCs aus. Der Geschäftsbetrieb wurde Mitte 2016 eingestellt. Vermögen war nicht vorhanden.

L. hatte mitgeteilt, in Kontakt zu einem Prinzen des westafrikanischen Staates Benin zu stehen. Dieser habe ihr eine Finanzierung über 2,5 Mrd. US-Dollar in Aussicht gestellt. Dazu habe er von ihr zunächst Geld verlangt. Nachdem L. mitgeteilt hat, dass sie nicht in Insolvenz gehe, da sie nun die versprochenen Gelder erwarte, lehnte die Bundesagentur für Arbeit den Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld ab.

Kein Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit von Anfang an

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Richter waren der Auffassung, dass Insolvenzgeld nur gezahlt werden muss, wenn der Arbeitgeber das Entgelt schuldig geblieben ist, weil er in Vermögenverfall geraten ist. Dies sei nicht so, wenn der Arbeitgeber bereits zu Beginn der Betriebstätigkeit zahlungsunfähig und überschuldet gewesen ist. Eine Geschäftstätigkeit wäre hier nie aufgenommen worden. Vielmehr sei lediglich der Versuch unternommen worden, Geld zu beschaffen. Die Zahlung von Lohn im Februar 2016 an einzelne Arbeitnehmer ändere daran nichts. Die Zahlungen seien nur aufgrund eines aufgenommenen Darlehens erfolgt.

Ein Insolvenzereignis lag daher aus Sicht des Gerichts nicht vor. Weitere 13 Arbeitnehmer haben einen Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld gestellt, fünf von diesen haben Klage zu verschiedenen Sozialgerichten erhoben. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Hinweise für die Praxis

Wann gibt es Insolvenzgeld?

Der Anspruch auf Insolvenzgeld ist in § 165 SGB III ist geregelt. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein (§ 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III):

  • die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist im Inland beschäftigt
  • es kommt zu einem Insolvenzereignis
  • die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate.

Als Insolvenzereignisse gelten (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III):

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers
  • Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
  • Das Unternehmen beendet seine Betriebstätigkeit im Inland vollständig, es wurde kein Insolvenzantrag gestellt und ein Insolvenzverfahren kommt mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht.

Die ersten zwei der möglichen Insolvenzereignisse sind unproblematisch feststellbar, weil sie eine Entscheidung des Insolvenzgerichts voraussetzen. Im dritten Fall kommt es immer wieder zu Streit.

Beweislast liegt beim Arbeitnehmer

Die dritte Alternative setzt voraus, dass die Arbeitgeberin ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt hat (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Reine Erhaltungs-, Abwicklungs- und Liquiditätsarbeiten stehen dem nicht entgegen.

Mit der vollständigen Stilllegung muss die sogenannte Masselosigkeit vorliegen. Allein die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung reichen nicht. Vielmehr geht es um die Frage, ob die vorhandene Masse nicht mehr ausreicht, es um die Kosten für die Durchführung des Insolvenzverfahrens zu decken.

Indizien für eine Masselosigkeit können sein:

  • zahlreiche arbeitsgerichtliche Versäumnisurteile auf Entgelt,
  • fruchtlos verlaufene Zwangsvollstreckungen beim Arbeitgeber,
  • die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen (sog. Offenbarungseid),
  • die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Setzt sich ein insolventer Arbeitgeber ins Ausland ab, müssen auch die dortigen Vermögensverhältnisse geprüft werden.

Der Arbeitnehmer als Antragsteller auf die Zahlung von Insolvenzgeld trägt die Beweislast für die offensichtliche Masselosigkeit. Lässt sich nicht feststellen, ob der Arbeitgeber zahlungsunfähig oder (nur) zahlungsunwillig ist, geht der Arbeitnehmer leer aus.

Betriebsrat in der Insolvenz

Geht ein Betrieb in Insolvenz, kommt es regelmäßig auch zu Kündigungen. In diesem Fall kann ein Sozialplan nur in den Grenzen des § 123 Insolvenzordnung (InsO) abgeschlossen werden. Der Umfang der Abfindungssumme darf maximal 2,5 Monatsverdienste eines jeden Arbeitnehmers betragen.

Die Anhörungen zu Kündigungen erfolgen ganz normal nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Die Kündigungsfrist wird auf maximal drei Monate abgekürzt (§ 113 InsO). Dies gilt auch dann, wenn die individuelle Kündigungsfrist länger wäre.

Ein Kontakt des Betriebsrates zur Bundesagentur für Arbeit bei drohende Insolvenz spätestens nach deren Eröffnung ist sehr wünschenswert. Geht es um mehrere Arbeitnehmer, kommen Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit auch in den Betrieb, um die Anträge auf Zahlung von Insolvenzgeld aufzunehmen.

Margit Körlings, DGB Rechtsschutz GmbH

Diese Entscheidungsbesprechung erhalten Sie als Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 5.12.2018.

Quelle

SG Heilbronn (16.10.2018)
Aktenzeichen S 1 AL 3799/16
Diese Entscheidungsbesprechung erhalten Sie als Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 5.12.2018.
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