Betriebsratsarbeit

Kein Recht auf Überlassung der Lohnlisten

30. Januar 2019
Team Frauen Männer Lohn Gehalt Geld
Quelle: www.pixabay.com/de

Auch nach dem Entgelttransparenzgesetz hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf Überlassung der Brutto-Entgeltlisten durch den Arbeitgeber. Es bleibt beim Recht auf Einsichtnahme, wie es im BetrVG garantiert ist – so das LAG Düsseldorf.

Die Arbeitgeberin ist ein Telekommunikationsdienstleister. In ihrer Zentralverwaltung besteht ein Betriebsrat. Das Gremium erhält bisher auf Anfrage Einsicht in die nach Geschlecht aufgeschlüsselten Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Beschäftigten. Seit 2018 prüft der Betriebsrat auch Anfragen nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG).

Der Betriebsrat kann die Entgeltlisten entweder auf einem Computer als pdf-Datei oder als Ausdruck dieser Datei einsehen. Er hat dabei die Möglichkeit, sich Notizen zu machen und Auswertungen - etwa Berechnungen - unter Zuhilfenahme elektronischer Hilfsmittel wie Taschenrechner oder Laptop vorzunehmen.

Betriebsrat fordert Übergabe der Lohnlisten

Der Betriebsrat verlangte, dass die Arbeitgeberin ihm die Listen auch überlässt, sei es als Ausdruck oder in Dateiform. Dazu beruft sich das Gremium auf seine Aufgabe nach dem EntgTranspG, die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Arbeitsentgelt zu fördern. Der Arbeitgeber müsse dem Betriebsausschuss ermöglichen, die Bruttolohnlisten auszuwerten (§ 13 Abs. 2 EntgTranspG).

Der Betriebsrat ist der Auffassung, das Auswerten schließe auch das tatsächliche Überlassen der Lohnlisten mit ein.

LAG Düsseldorf: Es bleibt beim Einsichtsrecht

Diesen Antrag wiesen das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf ab. Beide Gerichte sind der Auffassung, dass der Betriebsrat nur die Einsicht in die Lohnlisten verlangen kann, wie sie durch § 80 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG gewährleistet wird.

Das EntgTranspG habe die Rechte des Betriebsrats nicht erweitert. Ein zusätzliches Überlassungsrecht hätte der Gesetzgeber im EntgTranspG ausdrücklich regeln müssen, habe aber darauf verzichtet.

Das LAG Düsseldorf hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Also dürfte in absehbarer Zeit auch das Bundesarbeitsgericht über die Frage entscheiden.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Düsseldorf (23.10.2018)
Aktenzeichen 8 TaBV 42/18
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