Beamtenrecht

Kein Schadensersatz für verzögerte Beförderung

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Quelle: www.pixabay.com/de

Eine Lehrerin, die sich nach Abschaffung der Hauptschulen in Rheinland-Pfalz für das Lehramt an Realschulen qualifiziert hat, hat keinen Anspruch auf nahtlose Beförderung. Für die Wartezeit von einem Schuljahr bis zur nächsten Besoldungsgruppe gibt es keinen Schadensersatz – so das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klägerin steht als beamtete Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Sie war nach Ablegen der ersten und zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Hauptschule eingesetzt. Nach Abschaffung der bisherigen Hauptschulen unterrichtet sie an einer Realschule plus und bestand am 16.6.2016 die Wechselprüfung II für das Lehramt an Realschulen plus. Ihr wurde mit Wirkung zum 18.5.2017 ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen.

Klage wegen verzögerter Beförderung

Die Lehrerin verlangte vom Land Rheinland-Pfalz Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung für die Zeit ab 1.8.2016. Sie habe nach Bestehen der Wechselprüfung II einen entsprechenden Antrag gestellt, sei aber erst zum 18.5.2017 befördert worden. Nach ihrer Auffassung hätte sie die Beförderung spätestens zum 1.8.2016 erhalten müssen. Das Land ist der Auffassung, dass der Klägerin kein Ernennungsanspruch zum 1.8.2016 zugestanden habe. Stellen für die Bewerber mit bestandener Wechselprüfung habe das Land zu einem landeseinheitlichen Beförderungstermin am 18.5.2017 eingerichtet. Die zum 1.8.2016 vorhandenen Planstellen habe das Land für die Neueinstellungen von Lehrerinnen und Lehrern verwendet.

Wartezeit von einem Schuljahr zumutbar

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage der Lehrerin auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung abgewiesen. Die Entscheidung des beklagten Landes, so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Falle der Klägerin habe keine Ausnahmekonstellation vorgelegen, die eine frühere Beförderung bedingt hätte.

Der Dienstherr habe zum 18.5.2017 Planstellen für diejenigen Beförderungsbewerber geschaffen, die die Wechselprüfung II im Jahr 2016 erfolgreich absolviert hätten. Die Beförderung sei daher in hinreichender zeitlicher Nähe zur Erlangung der Befähigungsvoraussetzungen erfolgt. Es sei nicht zu beanstanden, dass zum 1.8.2016 die vom Land für Neubewerber geschaffenen Planstellen auch mit neuen Lehrern besetzt worden seien.

Im Übrigen habe die Klägerin es schuldhaft unterlassen, zum 1.8.2016 der Vergabe der Stellen an Dritte durch Rechtsbehelfe entgegenzuwirken. Daher stehe ihr auch aus diesem Grunde kein Schadensersatzanspruch zu, da sie es versäumt habe, den Eintritt des Schadens abzuwenden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, wie das VG Koblenz mitteilt, da die Berufungsfrist zum Oberverwaltungsgericht noch nicht abgelaufen ist.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

VG Koblenz (20.04.2018)
Aktenzeichen 5 K 1383/17.KO
VG Koblenz, Pressemitteilung Nr. 12/2018 vom 9.5.2018
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