Beförderung

Kein Schadensersatz für Ahnungslose

27. Juni 2018 Beförderung, Beamter
Dollarphotoclub_41121340
Quelle: bluedesign_Dollarphotoclub

Ein Beamter muss sich über Beförderungsverfahren erkundigen und rechtzeitig Einwände erheben, wenn er nicht Gefahr laufen will, einen etwaigen Anspruch auf Schadensersatz zu verlieren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

In sieben Verfahren hatten Beamte der Deutschen Telekom AG geklagt, die nachträglich - zum Teil nach mehreren Jahren - Schadensersatz wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung verlangten, weil die fraglichen Stellen nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden seien. Fünf der Kläger hatten mit ihrem Begehren vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Dieses hat angenommen, die späte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch diese Kläger könne nicht als treuwidrig beurteilt werden. In zwei Fällen hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil die Kläger hinreichend Anlass gehabt hätten, sich beim Dienstherrn zu erkundigen, ob sie für eine Bewerbung für den höheren Posten in Betracht kommen würden. 

Beamte müssen Schaden abwenden

Das BVerwG hat in allen Verfahren einen Schadensersatzanspruch abgelehnt: Zwar hat der Dienstherr in allen Verfahren den Bewerbungsverfahrensanspruch der Beamten auf leistungsgerechte Berücksichtigung in dem jeweiligen Auswahlverfahren verletzt. Auch ist ein daraus resultierender Schaden des jeweiligen Beamten zu erkennen. Doch allen Klägern sei es möglich und zumutbar gewesen, diesen Schaden abzuwenden.

Nach dem allgemeinen Rechtsgedanken, der in § 839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seinen Niederschlag gefunden hat, tritt eine Schadensersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schadenseintritt durch Gebrauch eines - zumutbaren - Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des „Rechtsmittels" ist nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs weit auszulegen.

Eigene Erkundigungen einholen

Im Intranet des Dienstherren/Arbeitgebers seien für alle verfügbar Hinweise zu den jeweiligen Beförderungsverfahren veröffentlicht. Auch wenn diese Hinweise allgemein und unvollständig waren, hätten sie ausreichend Anlass bieten müssen, um sich bei der Telekom über die Einzelheiten des Beförderungsverfahrens zu erkundigen - damit hätten die Kläger den Schaden abwenden können.

Die besondere Erkundigungs- und Rügeobliegenheit für an ihrem beruflichen Fortkommen interessierte Beamte hat laut BVerfG ihren rechtlichen Grund in dem durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG geprägten Dienst- und Treueverhältnis, das Dienstherrn und Beamten verbindet. Ein Beamter, der an seinem beruflichen Fortkommen interessiert und sich über das „Ob“ und „Wann“ von Beförderungsverfahren im Unklaren ist, müsse sich bei seinem Dienstherrn darüber näher erkundigen und notfalls unzureichende Auskünfte rechtzeitig rügen und gegen drohende Ernennungen von Kollegen mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorgehen.

© bund-verlag.de (mst) 

Quelle

BVerwG (15.06.2018)
Aktenzeichen 2 C 22.17 und andere
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren