Schuldienst

Kein Schmerzensgeld wegen Elternkritik

04. Januar 2018
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Quelle: www.pixabay.com/de

Wer im Schuldienst arbeitet, kann ein Lied davon singen, dass auch die Eltern der Schüler ordentlich austeilen können. Selbst harsche Kritik aber ist nicht verboten, solange sie nicht ersichtlich unwahr oder diskriminierend sei – so das Landgericht Köln. Weshalb eine betroffene Lehrerin auch kein Schmerzensgeld verlangen kann.

Die Klägerin unterrichtete die Fächer Englisch und Musik in der Unter- und Mittelstufe einer Gesamtschule. Der Beklagte, dessen Sohn diese Schule besucht, war Elternsprecher für die Jahrgänge der Klassen 5 und 6. Nachdem zahlreiche Eltern Beschwerden über die Klägerin an den Beklagten herangetragen hatten, versuchte dieser zunächst Gespräche zu vermitteln. Auf Bitten der Schulleitung fasste er die Beschwerden der Eltern in einem Schreiben zusammen. Hierin benannte er unter anderem die Bloßstellung und Beleidigung von Kindern vor der Klasse und die mangelnde Gesprächsbereitschaft der Klägerin bis hin zu Drohungen mit dem Anwalt wegen Mobbings als wesentliche Themen.

Klage auf 30.000 Euro Schmerzensgeld

Dies ging der Klägerin zu weit und sie forderte durch ein anwaltliches Schreiben den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro auf. Dieser wies jegliche Ansprüche zurück, da die angesprochenen Themen zutreffend seien. Das veranlasste die Klägerin dazu, Klage beim Landgericht (LG) Köln einzureichen. Sie sei durch die unbegründeten Vorwürfe in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie machte außerdem geltend, die Vorwürfe stellten eine Diskriminierung im Sinne des dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar, so dass ihr auch ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro zustehe.

Weder Unterlassungs- noch Geldanspruch

Nach Auffassung des Landgerichts liegt keine Rechtsverletzung vor. Der Lehrerin stehe kein Anspruch auf Unterlassung und Schmerzensgeld zu, weil der Elternsprecher auf Ersuchen der Schulleitung die Vorwürfe zusammengefasst und weitergeleitet hat.

Die bloße Zusammenfassung und Weitergabe der von mehreren Eltern unstreitig geäußerten Vorwürfe sei weder eine eigene unwahre Tatsachenbehauptung des Beklagten noch eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil, dass die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnte. Daher stehe ihr auch kein Schmerzensgeldanspruch zu.

Ein Schmerzensgeldanspruch sei ferner nicht auf Grundlage des AGG gegeben, da dieses weder auf die vorliegende Konstellation anwendbar noch erkennbar sei, worin eine Diskriminierung im Sinne des Gesetzes liegen sollte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LG Köln (06.12.2017)
Aktenzeichen 12 O 135/17
LG Köln, Pressemitteilung vom 29.12.2017 (juris)
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