Arbeitszeit

Keine 3-Minuten-Meldepflicht für Taxifahrer

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Ein Taxifahrer ist nicht verpflichtet, seinem Arbeitgeber während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten durch eine Signaltaste seine Arbeitsbereitschaft anzuzeigen. Auch für Standzeiten ohne Signal steht ihm der gesetzliche Mindestlohn zu – so das LAG Berlin-Brandenburg.

Ein Taxifahrer verlangt von seinem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn auch für die Standzeiten, die im Laufe des Arbeitstages beim Warten auf Kunden anfallen. Der Arbeitgeber wollte die Standzeiten nur als Arbeitszeit bezahlen, wenn sie vom Zeiterfassungssystem im Taxi als Arbeitszeit erfasst wurden.

Widersprüchliche Anweisungen zur Zeiterfassung

Der Fahrer war angewiesen, im Falle einer Standzeit im Taxi stets nach jeweils drei Minuten vom Fahrer eine Taste zu drücken. Daran sollte ein akustisches und optisches Signal erinnern. Hat der Fahrer die Taste nicht gedrückt, wurde die folgende Standzeit nicht als Arbeitszeit registriert, sondern als unbezahlte Pausenzeit.

Der Taxifahrer klagte auf Lohn und machte geltend, er habe auch für die als Pausen erfassten Zeiten Anspruch auf den Mindestlohn. Er habe sich zu diesen Zeiten stets zur Aufnahme von Fahrgästen bereitgehalten. Ein Betätigen der Signaltaste alle drei Minuten sei nicht zumutbar und auch nicht immer möglich gewesen. Zudem sei er gehalten gewesen, die Signaltaste nur so häufig zu betätigen, dass ein bestimmter Umsatz pro erfasster Arbeitsstunde erzielt wurde.

Standzeit ist vergütungspflichtige Bereitschaftszeit

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat den Anspruch des Taxifahrers bejaht. Er kann den Mindestlohn auch für Standzeiten verlangen, für die er die Signaltaste nicht betätigt hat. Bei den Standzeiten handle es sich um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten, das unterbliebene Betätigen des Signalknopfes stehe der Vergütungspflicht nicht entgegen.

Drei-Minuten-Takt ist nicht verhältnismäßig

Die Weisung, einen solchen Signalknopf zur Bestätigung der Arbeitsbereitschaft alle drei Minuten zu drücken, sei nicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gedeckt und in Abwägung der beiderseitigen Belange unverhältnismäßig. Dass es sich hier bei den nicht erfassten Standzeiten nicht um Pausenzeiten handeln könne, werde auch an der Verteilung der Zeiten deutlich. Bei einer Zeit von knapp zwölf Stunden zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende entsprächen als Arbeitszeit erfasste Standzeiten von elf Minuten, wie sie hier beispielsweise angefallen sind, nicht den Arbeitsabläufen im Taxigewerbe.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (30.08.2018)
Aktenzeichen 26 Sa 1151/17
LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 16/18 vom 04.09.2018
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