Kündigung

Keine Auszeit hinter Gittern

12. Februar 2018 Kündigung, Hafstrafe, Elternzeit
Gitter Gefängnis Stacheldraht Hoffnung Freiheit
Quelle: www.pixabay.com/de

Ein Arbeitgeber muss einem Beschäftigten nicht den Arbeitsplatz freihalten, während dieser eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verbüßt. Ein Rückkehrrecht des Arbeitnehmers ergibt sich auch nicht daraus, dass er ohne die Haft Elternzeit hätte beantragen können. Die Situation sei nicht vergleichbar - so das Hessische Landesarbeitsgericht.

Der Arbeitnehmer, der in einer Bäckerei beschäftigt war, wurde seiner Beteiligung an einem versuchten Raubüberfall rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Tat stand in keinem Bezug zu seinem Arbeitsverhältnis in der Bäckerei, in der er auch seine Ausbildung absolviert hatte.

Kündigung wegen Haftstrafe

Als er im September 2016 seine Haft antreten musste, kündigte sein Arbeitgeber, weil der Arbeitnehmer künftig mehr als zwei Jahre ausfallen werde. Hiergegen erhob der Bäcker Klage. Er machte gelten, dass er aufgrund seiner günstigen Sozialprognose damit rechnen könne, nach Verbüßen der Hälfte - zumindest aber von zwei Dritteln - der Haftstrafe vorzeitig entlassen zu werden. Sein Arbeitgeber wäre außerdem auch verpflichtet, ihm seinen Arbeitsplatz freizuhalten, wenn er z. B. nach der Geburt seines Kindes einen dreijährigen Erziehungsurlaub oder Elternzeit genommen hätte.

Zwei Jahre Ausfall rechtfertigen Kündigung

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage im Berufungsverfahren ab, wie zuvor schon das Arbeitsgericht Wiesbaden (Urteil vom 5.1.2017- 4 Ca 1825/16). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf, wenn zu diesem Zeitpunkt damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre ausfallen wird.

Haft nicht vergleichbar mit Elternzeit

Überbrückungsmaßnahmen seien nicht erforderlich, der Arbeitsplatz könne endgültig neu besetzt werden. Dies sei auch für den jungen Vater nicht anders zu bewerten. Als er die Freiheitsstrafe antrat, stand nicht sicher fest, ob er seine Strafe vollständig verbüßen oder z.B. früh in den offenen Vollzug wechseln würde. Entwicklungen in der Vollzugszeit, die erst nach der Kündigung eintraten, sind nicht erheblich.

Ein Vergleich mit dem gesetzlich geregelten Ruhen eines Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit sei nicht gerechtfertigt, da dies dem Schutz der Familie dient.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

Hessisches LAG (21.11.2017)
Aktenzeichen 8 Sa 146/17
Hessisches LAG, Pressemitteilung vom 8.2.2018
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