Ausbildung

Keine BaFöG-Kürzung für Aufnahme eines Elternteils

15. November 2017
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Quelle: Rido_Dollarphotoclub

Mit der Ausbildung beginnt ein neuer Lebensabschnitt – oft begleitet vom Auszug aus dem Elternhaus. Wie BaFöG-Empfänger nur zu gut wissen, gibt es die staatliche Förderung nur mit vielen »Wenn und Aber«. So wurde einer Studentin die Unterkunftspauschale gekürzt, weil sie ihre Mutter bei sich aufgenommen hat – zu Unrecht, entschied nun das Bundesverwaltungsgericht.

Die Klägerin, die als Studentin Ausbildungsförderung erhält, streitet mit dem beklagten Studierendenwerk darüber, ob ihr der höhere Unterkunftsbedarf zusteht. Dieser ist nach § 13 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaFöG) daran geknüpft, dass die/der Auszubildende nicht bei ihren/seinen Eltern wohnt.

Studentin nimmt Mutter bei sich auf

Diese erhöhte Unterkunftspauschale betrug im streitigen Zeitraum 224 Euro monatlich (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Demgegenüber belief sich die monatliche Unterkunftspauschale für einen Auszubildenden, der »bei seinen Eltern wohnt« im damaligen Zeitraum auf lediglich 49 Euro (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG). Nachdem der Mutter der Klägerin die Wohnung gekündigt worden war, nahm die Klägerin sie in ihre Wohnung auf.

Studierendenwerk kürzt Unterkunftspauschale

Daraufhin kürzte das Studierendenwerk die gewährte Ausbildungsförderung und billigte der Studentin ab dem Einzug der Mutter in die Wohnung nur noch den geringeren Unterhaltsbedarf für bei den Eltern wohnende Auszubildende zu. Das Verwaltungsgericht (VG) sprach der Studentin für den streitigen Zeitraum von 16 Monaten den höheren Unterkunftsbedarf zu (VG Hamburg 13.04.2012 - 2 K 1801/11). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte die Klage Klage der Studentin abgewiesen (OVG Hamburg 24.09.2015 - 4 Bf 112/12).

BVerwG: Anspruch auf die höhere Pauschale

Vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte die Studentin Erfolg. Das Gericht entschied, zwar liege ein Wohnen »bei den Eltern« im Sinne des Gesetzes grundsätzlich schon dann vor, wenn Auszubildende in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil leben und die genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume eine Wohnung bilden. Auf die näheren Umstände des Zusammenlebens komme es nicht an. Die damit verbundene gesetzliche Typisierung dient dem Bestreben des Gesetzgebers, das Verwaltungsverfahren auch im Hinblick auf die Unterkunftspauschalen praktikabel auszugestalten.

Kein typisches »Wohnen bei den Eltern«

Die Typisierung beruhe auf der Annahme, dass das Zusammenwohnen mit den Eltern oder einem Elternteil regelmäßig mit einer Kostenersparnis für den Auszubildenden verbunden ist. Es sei jedoch geboten, eine Ausnahme von dieser Typisierung zu machen, wenn Auszubildende einen Elternteil in ihre Wohnung aufnehmen und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt.

Mutter war nachweislich bedürftig

Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn - wie hier - der Elternteil von grundsätzlich nur das Existenzminimum abdeckenden Sozialleistungen abhängig ist und vom Auszubildenden in dessen Wohnung aufgenommen wird, weil er anderweitig nicht mehr über eigenen Wohnraum verfügt.

In einer solchen Konstellation spricht schon das Wortlautverständnis dafür, dass nicht der Auszubildende »bei dem Elternteil« wohnt, sondern der Elternteil »bei dem Auszubildenden«. Auch die Zwecke der Kostenersparnis und Unterstützung durch den Elternteil, mit dem die geringere Unterkunftspauschale gerechtfertigt wird, komme in dieser Fallgestaltung nicht zum Tragen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BVerwG (08.11.2017)
Aktenzeichen 5 C 11.16
BVerwG, Pressemitteilung 76/2017 vom 08.11.2017
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