Arbeits- und Gesundheitsschutz

Keine Betriebsschließung bei Streit um SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

17. August 2020
Corona-Grafik

Bei der Wiedereröffnung eines Betriebs nach dem Lockdown hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Allerdings soll das Gremium keine Betriebsschließung erzwingen können, wenn der Corona-Arbeitsschutzstandard verletzt wird – so nun das Arbeitsgericht Hamm.

Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vom 16.4.2020 dient dem Schutz der Beschäftigten während der Corona-Pandemie. Doch kann dieser Schutz ins Leere laufen, wenn den Betriebsräten keine Mitbestimmungsrechte zugebilligt werden (vgl. »10 neue Gebote zum Arbeitsschutz in der Corona-Krise«).

Das war der Fall

Ein Bekleidungsgeschäft war während des Lockdowns geschlossen. Eine Betriebsvereinbarung sah für die Beschäftigten bis Ende Mai Kurzarbeit Null vor. Der Arbeitgeber öffnete sein Geschäft allerdings bereits Ende April wieder und legte ohne Abstimmung mit dem Betriebsrat einen Personaleinsatzplan fest. Der Betriebsrat war damit nicht einverstanden und beantragte Eilrechtsschutz.

Der Betriebsrat beruft sich auf die Kurzarbeiter-Betriebsvereinbarung. Danach war ohne Zustimmung des Betriebsrats eine Wiederaufnahme der Arbeit vor Ende Mai untersagt. Zudem habe sich der Arbeitgeber bislang nicht mit dem Betriebsrat über den Corona-Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 beraten und auch keine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gibt dem Betriebsrat in Teilen Recht. Allerdings kann er nach Meinung der Richter keine Schließung des Betriebs verlangen.

Der Einsatz von Beschäftigten vor Ablauf der Kurzarbeiter-Betriebsvereinbarung (Ende Mai) stellt einen Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte dar. Dem Betriebsrat steht daher ein Durchführungsanspruch aus der Betriebsvereinbarung zu. Zudem kann sich der Betriebsrat auch direkt auf eine Verletzung von § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG berufen, wonach der Arbeitgeber niemals ohne Zustimmung des Betriebsrats Arbeitszeiten festlegen darf.

Keine Mitbestimmung bei SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Eine Verletzung der Corona-Arbeitsschutzstandards ist zwar nach Meinung der Richter gegeben, führt hier aber nicht zu weiteren Rechten des Betriebsrats. Zwar muss der Arbeitgeber diese Standards beachten und kann sich bei Nichtbeachtung gegenüber den Arbeitnehmern haftbar machen.

Es soll sich aber nach Meinung des Arbeitsgerichts Hamm bei dem Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 nicht um eine Regelung des Gesundheitsschutzes im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG handeln. Daher lehnt das Gericht hier Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ab.

Doch selbst wenn man – so das Gericht - § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auf die Umsetzung des Arbeitsschutzstandards für anwendbar hielte, könne der Betriebsrat keine Betriebsschließung verlangen. In diesem Fall könnte der Arbeitgeber Dritte beschäftigen und seinen Betrieb mit diesen fortführen.

Das muss der Betriebsrat beachten

Bereits mehrere Arbeitsgerichte haben sich bei der Verletzung von Corona-Arbeitsschutzstandards deutlich klarer zu Gunsten der Betriebsräte positioniert und damit dem Pandemieschutz einen guten Dienst erwiesen: So hatten das Arbeitsgericht Neumünster ( 28. 4. 2020 – 4 BVGa 3a/20), das Arbeitsgericht Berlin ( 27. 4. 2020 – 46 AR 50030/20) sowie das Arbeitsgericht Stuttgart (28.4.2020 – 3 BVGa 7/20) den jeweiligen Betriebsräten noch weitreichende Mitbestimmungsrechte bei der Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards zugestanden und deren Missachtung mit Betriebsschließungen geahndet (siehe Rückkehr in die Betriebe nur mit Betriebsrat).

Das Arbeitsgericht Hamm weicht nun davon ab und entscheidet, dass der Betriebsrat trotz klarer Missachtung von Mitbestimmungsrechten und Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung keine Schließung verlangen kann. Das Hauptargument des Gerichts: Die rechtliche Qualität des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards sei ungeklärt, da es sich nicht um eine rechtlich relevante Bestimmung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG handele. Das ist mehr als unbefriedigend und fadenscheinig. Man muss abwarten, wie die weiteren Urteile – ggf. auch höherer Instanzen – das wichtige Thema sehen.

Hinweis: Die am 10.8.2020 vom Arbeitsminister präsentierte SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel konkretisiert den Arbeitsschutzstandard, schafft die Grundlage für eine pandemiespezifische Gefährdungsbeurteilung und stärkt die Rechte der Betriebsräte. Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm wäre auf der Basis der neuen Regel vielleicht anders ausgefallen. Mehr Infos dazu gibt es hier.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

ArbG Hamm (04.05.2020)
Aktenzeichen 2 BVGa 2/20
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