Arbeitsentgelt

Keine Entgelttransparenz für freie Mitarbeiterin?

06. Februar 2019
Team Frauen Männer Lohn Gehalt Geld
Quelle: www.pixabay.com/de

Eine freie Mitarbeiterin des Fernsehsenders ZDF hat keinen Auskunftsanspruch nach dem neuen Entgelttransparenzgesetz, ob sie schlechter bezahlt wird als vergleichbare Männer - so das LAG Berlin-Brandenburg. Allerdings lässt das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Darum geht es:

Die Klägerin ist seit 2007 als so genannte feste-freie Mitarbeiterin beim ZDF beschäftigt, zunächst als Online-Redakteurin, später als Redakteurin beim Polit-Magazin "Frontal". Seit Juli 2016 bezieht sie eine monatlich Vergütung von knapp 6.000 Euro brutto und hat zehn Jahre Berufserfahrung aks TV-Redakteurin.

Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie erhalte wegen ihres Geschlechts eine geringere Vergütung als ihre vergleichbaren männlichen Kollegen. Sie hat in diesem Zusammenhang Auskunft über die Vergütung weitere Mitarbeiter verlangt sowie Ansprüche auf höhere Vergütung, Entschädigung und Schadensersatz geltend gemacht.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat angenommen, die Klägerin sei zu keiner Zeit als Arbeitnehmerin, sondern als freie Mitarbeiterin beschäftigt worden.

Ihr stehe als freier Mitarbeiterin kein Auskunftsanspruch nach § 10 Entgelttransparenzgesetz zu.

Ansprüche auf höhere Vergütung oder Schadenersatz lehnten die Richter ab: Die Klägerin habe keine ausreichenden tatsächlichen Hinweise vorgetragen, dass sie bei der Vergütung wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei.

Allerdings hat das Gericht hinsichtlich ihres Auskunftsanspruchs nach § 10 EntgTranspG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Nach § 10 EntgTranspG haben »Beschäftigte« einen Auskunftsanspruch gegen ihren Arbeitgeber, um zu prüfen, ob sie aufgrund ihres Geschlechts beim Arbeitsentgelt benachteiligt werden. Dazu können sie Auskunft über die Gehälter vergleichbarer Beschäftigter verlangen. Wer »Beschäftigte« sind, definiert § 5 EntgTranspG. Freien Mitarbeiter sind in dieser Vorschrift allerdings nicht genannt, sondern nur Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten und Heimarbeitnehmer.

Steht der Klägerin ein Auskunftsanspruch auch als freie Mitarbeiterin zu, kann sie möglicherweise aufgrund der erhaltenen Auskünfte erneut eine höhere Vergütung oder Schadenersatz geltend machen. Dies wird das BAG zu prüfen haben.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (05.02.2019)
Aktenzeichen 16 Sa 983/18
LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 05/19 vom 05.02.2019
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