Europäische Menschenrechte

Keine Freizügigkeit für »illegale« Ausländer

25. April 2018 Sozialrecht, Aufenthaltsrecht
Dollarphotoclub_7623927_160503
Quelle: © Sven Hoppe / Foto Dollar Club

EU-Freizügigkeit weckt Ängste vor Masseneinwanderung in die Sozialsysteme. Dabei leben nur wenige Prozent der EU-Bürger überhaupt in einem anderen EU-Staat als ihrem Heimatland, und sie ist keineswegs uneingeschränkt.

Diese Erfahrung musste auch Herr Balta machen, ein rumänischer Staatsbürger, der sich nach französischem Recht illegal in Frankreich aufhielt. Er lebte in seinem Wohnwagen in einer Sackgasse in La Courneuve. 2009 wurde in La Courneuve ein Wohnwagenpark eröffnet und Herr Balta erhielt eine amtliche Aufforderung, binnen 24 Stunden seinen Stellplatz in der Sackgasse zu räumen. Dagegen klagte er vergeblich, wobei sogar das französische Verfassungsgericht, der Conseil constitutionnel, mit der Sache befasst war, bis schließlich die Cour administrative d'appel de Versailles (Verwaltungsberufungsgericht Versailles) seine Berufung zurückwies. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe, um gegen diese Entscheidung vorzugehen, wurde zurückgewiesen.

Dann erhob er Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg.

Freizügigkeit und Diskriminierungsschutz nach der EMRK

Er berief sich dabei auf Art. 2 Protokoll Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dieser gibt jeder Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen. Nach Art. 14 EMRK gelten die Menschenrechte aus der EMRK ohne Diskriminierung. Herr Balta sah sich als aus ethnischen Gründen diskriminiert an.

Kein Aufenthaltsrecht in Frankreich

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Herrn Baltas Beschwerde rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen. Herr Balta habe keinerlei Beleg beigebracht, dass er berechtigt war, sich in Frankreich über die im französischen Recht vorgesehene Zeitdauer von drei Monaten hinaus aufzuhalten (ein Aufenthaltsrecht für EU-Ausländer sieht das französische Recht vor, wenn sie entweder berufstätig sind oder über ausreichend Mittel für sich und ihre Familie sowie eine Krankenversicherung verfügen). Das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Protokoll Nr. 4 zur EMRK gelte nur für rechtmäßig im Lande befindliche Personen. Die Kriterien für einen rechtmäßigen Aufenthalt eines Ausländers im Lande festzulegen sei im Wesentlichen eine Angelegenheit des nationalen Gesetzgebers. Da sich Herr Balta nicht auf Art. 2 Protokoll Nr. 4 zur EMRK berufen könne, sei auch das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK nicht anzuwenden, da man sich auf dieses nur in Verbindung mit einem anderen Artikel der Konvention berufen könne.

Zweierlei Freizügigkeit

Es ging hier also um zweierlei Arten der Freizügigkeit: einerseits um die nach Art. 2 Protokoll Nr. 4 zur EMRK, nämlich das Recht, sich frei im Lande zu bewegen und seinen Aufenthaltsort zu wählen. Um dieses Recht drehte sich der Rechtsstreit vordergründig. Andererseits aber um die EU-Freizügigkeit. Und die ist, wie oben erwähnt, keineswegs uneingeschränkt. Obwohl Herr Balta als Rumäne EU-Bürger ist und somit EU-Freizügigkeit genießt, erwähnte sie der EGMR hier nicht einmal, sondern sagte ausdrücklich: Die Kriterien für einen Aufenthalt eines Ausländers im Lande festzulegen ist im Wesentlichen Sache des nationalen Gesetzgebers. Natürlich ist der nationale Gesetzgeber gegenüber EU-Bürgern nicht völlig frei in der Gestaltung des Ausländerrechts, aber ebensowenig besteht schlicht wegen EU-Staatsbürgerschaft ein freies und beliebiges Aufenthaltsrecht in jedem EU-Staat. Dessen sollte man sich angesichts mancher Tendenzen in öffentlicher oder privater Diskussion bewusst sein.

Torsten Walter, LL.M. (Leicester), DGB Bundesvorstand, Abteilung Recht

Quelle

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) (08.02.2018)
Aktenzeichen Antrag Nr. 19462/12
EGMR, Pressemitteilung ECHR 054 (2018) v. 08.02.2018 (Französisch)
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille