Ausgleichsanspruch

Keine Zahlung ohne schriftliche Rüge

22. Januar 2019
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Quelle: Stephan Dinges_Dollarphotoclub

Verlangt ein Beamter einen Ausgleich für Mehrarbeit, die er ohne Rechtsgrundlage geleistet hat, dann setzen der unionsrechtliche Haftungsanspruch und der nationale dienstrechtliche Ausgleichsanspruch voraus, dass der Beamte sein Verlangen zuvor schriftlich geltend gemacht hat. So das OVG Nordrhein-Westfalen.

Im Fall ging es um die Zuvielarbeit, die ein verbeamteter Feuerwehrmann zwischen 1. Januar 2001 und 31. Dezember 2005 geleistet hatte. Dafür verlangte er etwa 5.300 Euro als finanziellen Ausgleich. Das Problem: Seine Forderung hatte er nie schriftlich gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht. Das ist laut OVG aber Voraussetzung für die Ausgleichszahlung. Das OVG hat damit die Rechtsauffassung der Vorinstanz bestätigt.

Zeitpunkt der richtigen Rüge entscheidend

Auszugleichen sei lediglich die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden sei. Diese schriftliche Geltendmachung – die Rüge gegenüber dem Dienstherrn – sei dem Beamten auch zumutbar. Der Dienstherr dürfe sich nur dann auf das Fehlen einer zeitnahen Geltendmachung seitens des Beamten nicht berufen, wenn und solange er diesen von dieser zeitnahen Geltendmachung der Ansprüche abhalte oder abgehalten habe – was hier nicht der Fall war. Denn Äußerungen von Seiten des Dienstherrn, lediglich Zahlungen anzuerkennen, die in dieser Form gerichtlich oder seitens der Rechtsprechung anerkannt seien, genügen nicht, um von einem Abhalten auszugehen.

Im Beschluss heißt es dazu: »Selbst wenn man die vom Kläger benannten, von der Beklagten zumindest teilweise bestrittenen Äußerungen der für sie handelnden Bediensteten als wahr unterstelle, hätte dies nicht die Entbehrlichkeit einer zeitnahen Rüge der Überschreitung der Höchstarbeitszeit durch den Kläger zur Folge. Die Aussagen seien bei verständiger Würdigung aus Empfängersicht dahin zu verstehen, dass der Kläger und die weiteren betroffenen Feuerwehrbeamten lediglich davon abgehalten werden sollten, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Diese Zielrichtung der in Rede stehenden Aussagen liege mit Blick auf das offenkundige Interesse der Beklagten, vor einer abschließenden Klärung der Anspruchsvoraussetzungen in der Rechtsprechung nicht mit einer Vielzahl kostenintensiver Rechtsschutzverfahren konfrontiert zu werden, auf der Hand.«

Ähnlicher Fall, aber andere Voraussetzungen

Auch der Verweis auf einen gleichgelagerten Fall nutzt dem Kläger nichts. Das OVG betont, dass zum Entscheidungszeitraum des anderen Falles das BVerwG noch keine schriftliche Rüge gefordert hatte und der Feuerwehr-Beamte daher eine Ausgleichszahlung erfolgreich schriftlich geltend machen konnte.  

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

OVG Nordrhein-Westfalen (11.12.2018)
Aktenzeichen 6 A 2608/17
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