Betriebsrat

Keine Zuschläge bei Ausgleichsfreizeit

03. Dezember 2018
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Quelle: fotomek_Dollarphotoclub

Ein Anspruch auf tarifliche Zuschläge für Wochenenden, Feiertags- und Nachtarbeit besteht nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Nimmt ein Betriebsratsmitglied während einer solchen Schicht Ausgleichsfreizeit, stehen ihm dafür keine Zuschläge zu. Von Bettina Krämer.

Der klagende Arbeitnehmer war Fluglotse und Betriebsratsmitglied bei einem Flugsicherungsunternehmen. Es galt der Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Beschäftigten. Der Arbeitnehmer bekam vom Arbeitgeber auf seinem Arbeitszeitkonto Mehrarbeit gutgeschrieben, sowohl für Überstunden als Arbeitnehmer als auch für die Betriebsratstätigkeit.

Der Arbeitnehmer löste seine Plusstunden in Freizeit ein. Im Zeitraum des Freizeitausgleiches hätte er laut Schichtplan Zuschläge nach Tarifvertrag erhalten. Der Arbeitgeber gewährte diese nicht, so dass der Arbeitnehmer hierauf klagte. Er unterlag er in zweiter Instanz beim Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, das dem Arbeitgeber Recht gab. Die Revision des Arbeitnehmers hatte keinen Erfolg. Das BAG entschied, dass ihm keine Zuschläge für Feiertags- und Nachtarbeit während einer Ausgleichsfreizeit zustehen.

BAG: Zuschläge nur bei Arbeitsleistung

Arbeitnehmern stehen keine Ansprüche für Zeiten zu, in denen sie wegen Abbaus von Mehrarbeitsstunden tatsächlich nicht gearbeitet haben. Es würde dem Zweck der Zuschlagsregelungen zuwiderlaufen, besondere Erschwernisse wegen der ungünstigen Arbeitszeiten auszugleichen, wenn diese auch bei Freistellung von der Arbeit gezahlt würden.

Der geltende Tarifvertrag sah zudem vor, dass die Zuschläge nur dann bezahlt werden, wenn auch Arbeit »geleistet« wurde (§§ 20, 14 Abs. 5 des Manteltarifvertrages für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Beschäftigten). Daran fehlte es bei einem Mehrarbeitsstundenabbau, der in die zuschlagspflichtige Zeit fällt. Ein Anspruch aus § 611 BGB in Verbindung mit den tariflichen Regelungen bestand deshalb nicht.

Der Arbeitgeber musste auch nicht nach den Grundsätzen des Annahmeverzuges die Zuschläge bezahlen. Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 293ff., 615 BGB waren- so das BAG- nicht erfüllt.

Praxistipp:

Sonderfall: Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

Die Entscheidung des BAG hätte anders ausfallen können, wenn sich der Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglied auf § 37 Abs. 3 BetrVG berufen hätte.

Muss eine Betriebsratstätigkeit betriebsbedingt außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, hat das Betriebsrat laut Gesetz »Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts« (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Das BAG entschied in diesem Kontext, dass der Arbeitgeber nach dem Entgeltausfallprinzip für die Dauer des Freizeitausgleichs die Vergütung zu zahlen hat, die dem Beschäftigten zustünde, wenn er keinen Freizeitausgleich genommen hätte. Dieser Anspruch auf Freizeitausgleich erfasst auch etwaige Zeitzuschläge (so auch BAG 12.08.2009- 7 AZR 218/08). Ebenso fallen hierunter die Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit stehen. Aber Vorsicht: Gelten im Betrieb tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen u.a. über die Durchführung von Dienstreisen, sind diese anzuwenden, weil ein Betriebsratsmitglied nicht bessergestellt werden darf als ein »normaler« Arbeitnehmer.

Auf § 37 Abs. 3 BetrVG hat sich der Kläger in diesem Verfahren aber ausdrücklich nicht berufen, sondern nur auf seine Arbeitszeitgutschriften nach Maßgabe des Tarifvertrags.

Getrennt erfassen und begründen

Im Rahmen der Betriebsratstätigkeit gilt, dass es keine Benachteiligungen durch die Tätigkeit gegen darf (§ 78 Satz 2 BetrVG). Zuschläge sind zu bezahlen, wenn das Betriebsratsmitglied Mehrarbeit im Rahmen seines Mandats geleistet hat. Betriebsratsmitglieder sollten immer genau für sich aufspalten, wann sie Mehrarbeitsstunden als Arbeitnehmer und wann als Betriebsrat geleistet haben. Bei Betriebsratstätigkeiten sollten sie zusätzlich erfassen, warum diese außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit stattfinden musste.

Eine Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit ist nur dann ausgleichspflichtig, wenn sie aus betriebsbedingten Gründen nötig war. Das heißt, es müssen bestimmte Gegebenheiten des Betriebs und Zwänge vorliegen, die die Tätigkeit als Betriebsrat während der Arbeitszeit unmöglich gemacht haben (so auch das BAG 19.03.2014 - 7 AZR 480/12). Dies sollte dokumentiert werden.

Auch Tätigkeiten, die für sich allein keine Betriebsratstätigkeit darstellen, jedoch in einem unmittelbaren notwendigen sachlichen Zusammenhang mit der Durchführung einer Betriebsratstätigkeit stehen, sind zuschlagspflichtig. Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung seiner Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit hat, lösen einen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG aus (so zuletzt LAG Baden- Württemberg 3. 7.2018- 1 Sa 147/17). Auch in diesem Fall sollte das Betriebsratsmitglied darauf achten, die Wege-, Fahrt- und Reisezeiten mit Datum, Uhrzeit usw. zu dokumentieren.

Bettina Krämer LL.M., DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

BAG (19.09.2018)
Aktenzeichen 10 AZR 496/17
Diese Entscheidungsbesprechung erhalten Sie als Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 5.12.2018.
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