Religionsausübung

Kurzzeitiges Kopftuchverbot ist hinzunehmen

04. April 2018 Religionsausübung
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Quelle: www.pixabay.com/de

Die Frage der Zulässigkeit eines Kopftuchverbots ist ein Dauerbrenner an deutschen Verwaltungs- und Arbeitsgerichten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat jetzt klargestellt, dass eine Entscheidung zugunsten einer Klägerin es nicht notwendig mache, das zuvor ausgesprochene Verbot als rechtswidrig zu bezeichnen.

In dem Fall ging es um die Fortsetzungsfeststellungsklage einer muslimischen Juristin, die während ihres Referendariats ein befristetes Kopftuchverbot erhalten hatte. Sie durfte richterliche Aufgaben - auf die sie als Referendarin jkeinen Anspruch hatte - wegen ihres Kopftuchs nicht ausüben. Nachdem die Referendarin keine Aufgaben mit Außenwirkung mehr zu erfüllen hatte, hob die Ausbildungs-Behörde das Verbot wieder auf. Dennoch wollte die Betroffene das ausgesprochene Kopftuchverbot als rechtswidrig bestätigt wissen. 

Gericht verneint Feststellungsinteresse

Hierfür sei kein Raum, urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage sei ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits erledigten Auflage erforderlich. Daran fehle es hier. Insbesondere liege kein Rehabilitierungsinteresse der Klägerin vor. Mit der Auflage sei weder eine Diskriminierung noch eine Herabsetzung der Klägerin verbunden gewesen.

Keine nennenswerte Grundrechtseinschränkung

Auch erkannte das Gericht durch das Verbot keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff. Die Klägerin konnte den juristischen Vorbereitungsdienst absolvieren und sei nicht gezwungen worden, ihr Kopftuch abzunehmen. Es sei ihr lediglich verwehrt worden, bestimmte richterliche Aufgaben wahrzunehmen, worauf im Rahmen der Referendarausbildung ohnehin kein Anspruch bestehe. Diese hätte die Klägerin zudem nur an einem Tag ihrer zweijährigen Ausbildung ausüben können. Die Beschränkung der Grundrechte der Klägerin sei daher nur begrenzt gewesen.

Wegen der Unzulässigkeit der Klage konnte eine Entscheidung des BayVGH in der Sache nicht erfolgen. Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. 

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BayVGH (07.03.2018)
Aktenzeichen 3 BV 16.2040
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