Glaubensfreiheit

Keine religiösen Zeichen vor bayerischen Gerichten

22. März 2019 Religion, Glaube, Weltanschauung
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Quelle: © Fontanis / Foto Dollar Club

Das Verbot aus Art. 11 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG), das Richtern, Staats- und Landesanwälten untersagt, in Verhandlungen und bei allen Amtshandlungen mit Außenkontakt sichtbare religiös oder weltanschaulich geprägte Symbole oder Kleidungsstücke zu tragen, ist zulässig. Das hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschieden.

Mit ihrer Popularklage hatten eine islamische Religionsgemeinschaft und deren Präsident Verstöße gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie gegen den Gleichheitssatz gerügt und angeführt, dass mit der beanstandeten Norm Richterinnen mit Kopftuch von Verhandlungen ausgeschlossen werden sollten, während das Kreuz in den Verhandlungsräumen erlaubt sei. Dies verstoße gegen die Grundsätze der Bayerischen Verfassung.

Der VerfGH München hat die Popularklage abgewiesen. Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Zwar greife das Verbot in die durch Art. 107 Abs. 1 und 2 Bayerische Verfassung (BV) verbürgte Glaubens- und Gewissensfreiheit der betroffenen Amtsträger ein. Die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Prozessbeteiligten und die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität im Bereich der Justiz erlauben jedoch die Entscheidung des Gesetzgebers.

Neutralitätsgebot hat Vorrang

Aus dem Widerstreit des Grundrechts der Amtsträger auf freie Bekundung ihres Glaubens zur negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Prozessbeteiligten ergebe sich zwar grundsätzlich kein Anspruch darauf, fremde Glaubensbekundungen oder Symbole zu unterbinden oder durch den Staat vor der Konfrontation mit fremden Glaubensbezeugungen geschützt zu werden. Die Prozessbeteiligten könnten dieser Konfrontation jedoch nicht selbst ausweichen. Zudem trete bei Prozess- und Amtshandlungen die Wahrnehmung der staatlichen Funktion in den Vordergrund. Daher könne das Tragen religiöser Kleidung oder Symbole auch nicht dem Bereich der privaten Selbstdarstellung des Amtsträgers zugeordnet werden.

Das Grundrecht der Amtsträger auf freie Bekundung ihres Glaubens müsse hier auch hinter die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zurücktreten. Gerichte müssen mit Richtern besetzt sein, die unabhängig und unparteilich und neutral sind. Religiöse oder weltanschaulich geprägte Symbole oder Kleidungsstücke lassen jedoch Zweifel an der Neutralität aufkommen, so die Richter.

Der Gesetzgeber habe mit seiner Regelung einen möglichst schonenden Ausgleich zwischen den kollidierenden verfassungsrechtlich geschützten Werten zu schaffen. Dementsprechend sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden, größeres Gewicht beigemessen habe als der mit der angegriffenen Regelung verbundenen Beeinträchtigung des Grundrechts der Amtsträger auf freie Bekundung ihres Glaubens.

Keine Diskriminierung von Frauen

Auch der Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV sei nicht verletzt. Die Popularklage zeige keine Unterscheidung der Regelung zwischen einzelnen Religionen oder Weltanschauungen auf. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz könne nicht damit begründet werden, Kreuze seien in Verhandlungsräumen weiterhin erlaubt. Die Ausstattung von Verhandlungsräumen betreffe ersichtlich einen anderen Sachverhalt und sei zudem Angelegenheit der Gerichtsverwaltung und daher nicht geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit und Neutralität des einzelnen Amtsträgers hervorzurufen.

Das Gericht konnte auch keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 118 Abs. 2 Satz 1 BV feststellen, da mit der Regelung, die nicht zwischen Geschlechtern unterscheide, nicht in erster Linie Frauen von einem Verbot betroffen seien. Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG betreffe nicht nur das Tragen eines Kopftuches aus religiösen Gründen, sondern alle religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke oder Symbole, die Zweifel an der Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung ihrer Trägerin oder ihres Trägers an Recht und Gesetz hervorrufen können – zum Beispiel auch die Kippa oder der Dastar, die ausschließlich von Männern getragen würden.

© bund-verlag.de (mst

Quelle

BayVerfGH (14.03.2019)
Aktenzeichen Vf. 3-VII-18
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