Arbeitsunfall

Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal

14. März 2019 Arbeitsunfall, Mitbestimmung
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Quelle: © RioPatuca Images / Foto Dollar Club

Der Betriebsrat ist in vielen Fällen hinzuzuziehen, auch bei Arbeitsunfällen. Das gelte sowohl für Unfälle der eigenen Belegschaft, als auch für Unfälle von Fremdpersonal, die sich auf dem Betriebsgelände ereignen, so das BAG. Der Auskunftsanspruch sei allerdings begrenzt.

Nachdem sich zwei Mitarbeiter eines Subunternehmers bei der Beladung von Paletten verletzt hatten, verlangte der Betriebsrat, dass ihm der Arbeitgeber Kopien der Unfallanzeigen und die entsprechenden Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung aushändigt, und dass er künftig über Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert wird. Der Arbeitgeber hatte vorgetragen, dass er über keine Unfallanzeigen der Arbeitsunfälle der beiden verletzten Servicemitarbeiter verfüge und auch keine Verpflichtung sehe, diese einzuholen.

Anspruch auf für den Arbeitsschutz relevante Informationen 

Vor dem BAG hatte der Betriebsrat teilweise Erfolg. Nach § 89 Abs. 2 BetrVG müsse der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden. Der hiermit geregelte Auskunftsanspruch des Betriebsratserfasse auch Unfälle von Arbeitnehmern, die weder beim Arbeitgeber angestellt noch Leiharbeitnehmer sind.

Der Auskunftsanspruch bezüglich des Fremdpersonals liegt laut BAG darin begründet, dass aus den Arbeitsunfällen »arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden« können.

Rechte des Betriebsrats sind eingeschränkt

Die auf die Unfallanzeigen bezogenen Begehren des Betriebsrats – also deren Vorlage und Gegenzeichnung sowie die Aushändigung von Kopien – waren dagegen nicht erfolgreich. Dazu hatte bereits die Vorinstanz ausgeführt, dass sich die Ansprüche auf Einsichtnahme der Dokumente nur auf solche Mitarbeiter beziehen, für die der Betriebsrat zuständig ist, jedoch kein Fremdpersonal, das nicht per gesetzlicher Regelung in den Zugriffsbereich des Betriebsrats fällt, etwa Leiharbeitnehmer.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BAG (12.03.2019)
Aktenzeichen 1 ABR 48/17
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