Arbeitsentgelt

Krankenkassenbeitrag wird wieder paritätisch

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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Ab 1.1.2019 sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen leisten. Auch der Zusatzbeitrag, den bisher nur die Versicherten tragen, wird dann paritätisch finanziert. Das verspricht der Entwurf für ein »Versichertenentlastungsgesetz«, der dem Bundestag vorliegt.

Entlastung für Beitragszahler und Selbständige

Der paritätisch finanzierte allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Höhe von 14,6 Prozent bleibt erhalten. Das Gesetz soll die Beitragszahler um rund acht Milliarden Euro pro Jahr entlasten. Dies teilt der Informationsdienst des Parlaments »heute im Bundestag« (hib) zum geplanten Versichertenentlastungsgesetz (BT-Drucksache 19/4454) mit.

Entlasten will der Gesetzgeber auch kleine Selbstständige, die sich in der GKV versichern wollen. Der monatliche Mindestbeitrag für Selbstständige soll ab 2019 auf rund 171 Euro halbiert werden.

Ende von Scheinmitgliedschaften, Beitrittsrecht für Soldaten

Zugleich sollen die gesetzlichen Krankenkassen so genannte »unklare Mitgliedschaften« beenden. Diese entstehen, wenn ein Versicherter nicht erreichbar ist, keine Beiträge zahlt und auch nicht abgemeldet ist. Bisher wurden solche Versicherte zum Höchstbeitrag weiterversichert, wodurch hohe Beitragsschulden entstanden.

Künftig sollen die Krankenkassen verpflichtet sein, die Mitgliedschaft solcher »passiven" Mitglieder zu beenden. Bisher war das nur möglich, wenn ein freiwillig Versicherter, etwa ein Selbstständiger, seinen Austritt aus der Krankenkasse erklärte.

Ein einheitliches Recht auf Eintritt in die GKV erhalten ab 2019 ehemalige Zeitsoldaten der Bundeswehr. Sie erhalten ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der GKV sowie einen Beitragszuschuss, der nach dem Ende ihrer Dienstzeit anstelle der Beihilfe gezahlt wird.

Kassen müssen ihre Finanzen neu regeln

Krankenkassen mit hohen Rücklagen sollen ab 2020 verpflichtet sein, ihre Finanzreserven abzuschmelzen. Die Rücklagen dürfen dem Entwurf zufolge künftig eine Monatsausgabe nicht mehr überschreiten. Ab 2020 müssen die Kassen daher überschüssige Beitragseinnahmen innerhalb von drei Jahren abbauen.

Auch diese Verpflichtung zielt auf die Entlastung der Versicherten: Krankenkassen mit einer Reserve von mehr als einer Monatsausgabe dürfen ihren Zusatzbeitrag nicht anheben. Zugleich soll der sogenannte Risikostrukturausgleich (RSA) reformiert werden, um den Kassenwettbewerb nicht zu verzerren.

Das Gesetz soll zum 1.1.2019 in Kraft treten. Der Bundesrat muss nicht mehr zustimmen.

Quelle:

heute im Bundestag (hib), 26.9.2018

 

© bund-verlag.de (ck)

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