Kurzarbeit im öffentlichen Dienst

7 Fragen zur Kurzarbeit

24. April 2020
Uhr_Männchen_55885173
Quelle: © Joachim Wendler / Foto Dollar Club

Viele Beschäftigte in der freien Wirtschaft arbeiten bereits in Kurzarbeit. Nun macht das ein Tarifvertrag auch für den Bereich des öffentlichen Diensts möglich. Was kommt jetzt auf die Beschäftigten und deren Personalräte zu?

Unter dem Eindruck der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld gelockert. Das soll die erheblichen Folgen des Arbeitsausfalls mindern und die Arbeitsverhältnisse erhalten. Nun haben auch die Tarifvertragsparteien für die Kommunen nachgezogen und die Rahmenbedingungen der Kurzarbeit in einem Tarifvertrag – kurz TV COVID – geregelt.

1. Was ist Kurzarbeit?

Bei der Kurzarbeit wird die vertragliche Arbeitszeit der Beschäftigten in der Dienststelle oder einer Abteilung vorübergehend kollektiv – denkbar bis auf null Stunden – verringert. Für einzelne Beschäftigte ist Kurzarbeit hingegen tabu. Grund des Herabsetzens muss ein Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis sein.

In dieser Zeit erhalten die Betroffenen mit dem Kurzarbeitergeld einen Ausgleich von der Bundesagentur für Arbeit. Bei Kurzarbeit bleibt der Arbeitsplatz erhalten und bei ansteigendem Arbeitsanfall ist die Arbeit dann schnell wieder aufnehmbar.

Das Kurzarbeitergeld ermöglicht bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Beschäftigten ermöglicht und vermeidet so betriebsbedingte Entlassungen.


Gut zu wissen: Erleichterte Voraussetzungen

Sind die Arbeitsausfälle durch das Coronavirus bedingt, gelten erleichterte Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld:

  • Sind mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen, kann Ihr Betrieb bei der Agentur für Arbeit für Sie Kurzarbeit beantragen. Normalerweise muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Beiträge für die Sozialversicherungen werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

2. Was sind die Voraussetzungen?

Wichtigste Voraussetzung für das Kurzarbeitergeld ist ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall. Dieser muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend und nicht vermeidbar sein und im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel (bzw. während der Corona-Krise 10 Prozent) der im Betrieb Beschäftigten betreffen. Der Entgeltausfall muss jeweils mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts der betroffenen Beschäftigten betragen.

Im öffentlichen Dienst kommt das in Betracht, wenn der Arbeitsausfall etwa auf einer behördlichen Maßnahme beruht – zu denken ist etwa an Betriebsschließungen zur Eindämmung des Coronavirus. Aktuelle Beispiele sind die Schließungen von Kindertagesstätten, Schulen, Bädern oder Museen.

Der Arbeitgeber muss alles tun, um Kurzarbeit zu vermeiden: Es dürfen keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten mehr vorhanden sein. Im Geltungsbereich des TVöD sind Abordnungen und Zuweisungen in andere Bereiche zu prüfen – während Corona z.B. jene, die durch die Krise besonders belastet sind. Auch durch Arbeitszeitkonten eröffnete Spielräume sind zu nutzen. So geht der Abbau von Plusstunden aus Arbeitszeitkonten – in einem gesetzlich festgelegten Umfang – der Kurzarbeit vor. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird in der Corona-Krise verzichtet.

Der Personalrat muss prüfen, ob bei der angedachten Kurzarbeit alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um diese zumindest zeitweise zu verhindern.

3. Ist der gesamte öffentliche Dienst betroffen?

Nein. Die Kurzarbeit knüpft an einen Arbeitsausfall an. Aktuell müssen die Beschäftigten in bestimmten Bereichen, etwa in Krankenhäusern, in Pflegeeinrichtungen oder bei der Ver- und Entsorgung besonders viel leisten. Demgegenüber gibt es Einrichtungen und Betriebe, in denen es derzeit aufgrund behördlicher Betriebsschließungen kaum noch Arbeitsmöglichkeiten gibt. Zu nennen sind beispielsweise Museen, Theater, Schwimmbäder, Musik- und Volkshochschulen.

Und: Der TV COVID gilt nur für die Kommunen. In der kommunalen Kernverwaltung gibt es zudem grundsätzlich keine Möglichkeit zur Kurzarbeit. Der TV COVID zählt hierzu beispielhaft die Personal- und Bauverwaltung, den Sozial- und Erziehungsdienst, sowie die Ordnungs- und Hoheitsverwaltung.

(...)

Michael Kröll beantwortet 7 Fragen zur Kurzarbeit in »Personalrat und Mitbestimmung« 6/2020.

© bund-verlag.de (ct)

 

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren