Betriebsratsarbeit - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich

09. Juli 2014

Ein Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsratstätigkeit praktisch nie während der Arbeitsstunden, z. B. eines Zeitungszustellers, stattfinden kann.

Orientierungssätze des Gerichts:

1. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe i.S.d. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegen vor, wenn betriebliche Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu geführt haben, dass erforderliche Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden konnte. Betriebsbedingte Gründe können danach gegeben sein, wenn Zeitungszusteller ihre Arbeit in den frühen Morgenstunden zu erledigen haben und Betriebsratstätigkeit während der üblichen Bürostunden auszuüben ist.

2. Die Erfüllung des Anspruchs nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Gewährung von Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG erfasst nur die persönliche Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds. Sie hindert das Betriebsratsmitglied nicht, sein Ehrenamt als Betriebsrat außerhalb seiner individuellen Arbeitszeit wahrzunehmen. Findet diese Betriebsratstätigkeit wiederum betriebsbedingt außerhalb der individuellen Arbeitszeit statt, erwirbt das Betriebsratsmitglied erneut einen Anspruch auf Freizeitausgleich für diese Betriebsratstätigkeiten.

Quelle:
BAG, Urteil vom 19.03.2014
Aktenzeichen: 7 AZR 480/12

Folgen für die Praxis

Anmerkung von Carsten Schuld, DGB Rechtsschutz GmbH

Das BAG hatte hier im Falle eines Zeitungszustellers zu entscheiden, dessen persönliche Arbeitszeit zwischen 04:00 und 06:30 Uhr morgens liegt. Betriebsratssitzungen, notwendige Arbeiten im Betriebsratsbüro und erforderliche Schulungen können kaum in so frühen Morgenstunden durchgeführt werden. Und sie dauern oft länger als 2,5 Stunden am Tag.

Wichtige Klarstellung
Auch für diese über die tägliche Arbeitszeit hinausgehenden Tätigkeiten hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Freizeitausgleich. Und zwar in den nachfolgenden Schichten bzw. Arbeitstagen. Dies ist eine wichtige Klarstellung für alle Betriebsratsmitglieder, die im Schichtbetrieb oder in Teilzeit oder in einer Kombination aus beidem arbeiten. Der Arbeitgeber kann ihnen nicht vorhalten, sie müssten die Betriebsratsarbeit in ihrer persönlichen, täglichen Arbeitszeit erledigen.

Lesetipp der AiB-Redaktion:
»Betriebsratsarbeit ist Arbeitszeit« von Hartmut Braunschneider in »Arbeitsrecht im Betrieb« 1/2011, S. 38-40.

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