Jugend- und Auszubildendenvertretung - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

JAV-Nachrückerin genießt keinen nachwirkenden Schutz

09. September 2014

Ein in die Jugend- und Auszubildendenvertretung vorübergehend nachgerücktes Ersatzmitglied besitzt keinen nachwirkenden Schutz gemäß § 78a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BetrVG, wenn es während der Vertretungszeit keine konkreten JAV-Aufgaben wahrgenommen hat.

(Leitsatz des Gerichts)

Quelle:

LAG Hamm, Urteil vom 04.04.2014
Aktenzeichen - 13 Sa 40/14

Folgen für die Praxis

Anmerkung von Matthias Bauer, ehemals DGB Rechtsschutz GmbH

Es geht um die Übernahme einer Auszubildenden, die für die Zeit von zwei Monaten vertretungshalber vom Ersatzmitglied zum ordentlichen Mitglied in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) aufgerückt war. In der Zeit ihrer Mitgliedschaft in der JAV nahm sie aber an keiner Sitzung der JVA teil. Nach Beendigung der Ausbildung wurde ihr ein befristeter Vertrag angeboten, während sie ihrerseits die unbefristete Übernahme nach § 78a BetrVG verlangte. Sie begründet das damit, dass sie zwar nicht an Sitzungen teilgenommen habe, aber an einer von ihr mitorganisierten Demo für die Übernahme von Auszubildenden in diesem Unternehmen.

Kein Übernahmeanspruch von Ersatzmitgliedern

Ein reguläres JAV- Mitglied muss auf ihren Wunsch nach der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. Das gilt aber nach dem Gesetz nicht für Ersatzmitglieder. Nun kann es in der Praxis ja tatsächlich zu zeitlich begrenzten Vertretungsfällen von Ersatzmitgliedern kommen und damit zu konkreten Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber während einer Sitzung.

Damit Ersatzmitgliedern daraus keine Nachteile entstehen und sie sich ohne Furcht vor Repressalien engagieren können, räumte die Rechtsprechung bisher den Ersatzmitgliedern von Betriebsräten nach dem Tätigwerden in diesem Gremium den Schutz für ein Jahr ein. In dieser Zeit müsse das Ersatzmitglied nachwirkenden Schutz haben. Das BAG sieht in dieser Zeit eine sogenannte »Abkühlphase« (BAG, Beschluss vom 19.04.2012 – 2 AZR 233/11), in der möglicher Groll gegen das Mitglied beim Arbeitgeber abgebaut sein dürfte.

Voraussetzung: Teilnahme an midestens einer Sitzung

Die Ersatzmitglieder bedürften des Schutzes aber nur, wenn sie an wenigstens einer Sitzung teilgenommen hätten, ein sonstiges Tätigwerden außerhalb des Gremiums kann dem nicht gleichgestellt werden.

Das BAG hat die Frage noch nicht entschieden

Das LAG Hamm hat diese BAG-Rechtsprechung zu Betriebsratsmitgliedern erstmals auf den Fall der Ersatzmitglieder einer JAV übertragen. Daher hat es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision an das BAG zugelassen.

Lesetipp der AiB-Redaktion
»Besonderer Schutz für den Betriebsrat« von Petra Ahlburg in »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2014, Ausgabe 7-8, S. 19–21.

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