Restmandat - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Betriebsrat mit Restmandat hat nur noch eingeschränkte Rechte

19. Januar 2015

Das Restmandat lässt für eine begrenzte Zeit die Rechte des Betriebsrats fortdauern, nachdem der Betrieb stillgelegt wurde. Das Gremium hat aber nicht mehr alle Auskunfts- und Informationsrechte eines Betriebsrats, dessen Betrieb noch besteht.

Leitsätze des Gerichts

  1. Das Restmandat des Betriebsrats stellt ein nachwirkendes Teilmandat, nicht aber ein betriebliches Vollmandat dar. Es dient dazu, die im Zusammenhang mit einer Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben erforderlichen betrieblichen Regelungen noch treffen zu können. Daher ist ein funktionaler Bezug zu den durch die Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben ausgelösten Aufgaben des Betriebsrats erforderlich.

  2. Ein Auskunftsverlangen des Betriebsrats über die Höhe der im Jahr vor der Betriebsschließung ohne Beteiligung des Betriebsrats erfolgten Bonuszahlungen und die Personen der begünstigten Mitarbeiter ist nicht vom Restmandat des Betriebsrats gedeckt.


Quelle:

LAG München, Beschluss vom 29.07.2014
Aktenzeichen 6 TaBV 8/14.

Folgen für die Praxis

Anmerkung von Bettina Fraunhoffer LL.M., DGB Rechtsschutz GmbH

Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach der Stilllegung

Arbeitgeber und Betriebsrat stritten über die Erteilung einer schriftlichen Auskunft hinsichtlich der erfolgten Auszahlung variabler Vergütung. Ursprünglich gab es zwei Betriebe in unterschiedlichen Städten A und C. In A war ein Betriebsrat gewählt, als der Arbeitgeber die Entscheidung traf den Betrieb in A- Stadt zu schließen. Dieser wurde stillgelegt, die letzten verbleibenden Mitarbeiter schieden drei Monate nach Stilllegung aus. Der Betriebsrat erfüllte seine Aufgaben im Wege des Restmandates nach § 21b BetrVG. Der Betriebsratsvorsitzende forderte die Arbeitgeberin nach der Stilllegung des Betriebes mehrfach auf, Auskunft über eine variable Vergütung zu erteilen, welche die Arbeitgeberin ohne Beteiligung des Betriebsrats ausgezahlt hatte. Die Auskunftsversuche blieben sämtlich erfolglos.

LAG sieht Auskunftsrechte eingeschränkt
Das LAG entschied, dass kein Anspruch auf die Auskunft bestehe. Gemäß § 21b BetrVG gelte: »Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Das streitgegenständliche Auskunftsverlangen ist kein mit der vorliegenden Betriebsstilllegung in Zusammenhang stehendes Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht. Es erstreckt sich dabei nicht auf die sonstigen, unerledigt gebliebenen Betriebsratsaufgaben, die keinen Bezug zu der Auflösung der Betriebsorganisation aufweisen. Über seinen Wortlaut hinaus ist das Restmandat kein allgemeines Abwicklungsmandat. Der Betriebsrat übt in dessen Rahmen nur noch die betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse aus, welche wegen der Betriebsstilllegung eine Rolle spielen können, so etwa die Verhandlung zu einem Interessenausgleich oder die Vereinbarung von Sozialplänen.«

BAG muss noch entscheiden
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, sondern beim BAG anhängig, die Entscheidung bleibt abzuwarten, es ist jedoch eher nicht davon auszugehen, dass das BAG seine bisherige Entscheidungspraxis ändert. Grundsätzlich gilt nach § 21b BetrVG, dass ein Betriebsrat u.a. im Falle der Stilllegung des Betriebs so lange im Amt bleibt, wie dies zur Wahrnehmung der damit in Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte – etwa beim Abschluss eines Sozialplans – erforderlich ist.

Was ist Gegenstand des Restmandats?

Das Restmandat ist von den Betriebsratsmitgliedern wahrzunehmen, die zum Zeitpunkt des Untergangs des Betriebs in einem Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber standen.

Über die Frage was nun noch im Zusammenhang mit der Stilllegung steht kann man sich vielseitig streiten. Interessant ist in diesem Zusammenhang aber eine Entscheidung des BAG vom 05.05.2010 (7 AZR 728/08). Danach hatten sich Betriebsratsmitglieder von ihrem neuen Arbeitgeber unentgeltlich freistellen lassen um im Rahmen des § 21b BetrVG Aufgaben aus dem Restmandat im »alten« Betrieb zu erledigen. Sie verlangten hierfür Vergütung vom alten Arbeitgeber. Dies lehnte das BAG ab.

BAG verneinte die Ausgleichspflicht

Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn er Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen hat. Ist das Arbeitsverhältnis des restmandatierten Betriebsrats beendet, kann das Betriebsratsmitglied auch keine Vergütung für das mit der Betriebsratstätigkeit verbundene Freizeitopfer verlangen. Dies widerspräche nachdem BAG dem Ehrenamtsprinzip.

Bei Stilllegungen muss man als Betriebsratsmitglied überlegen, in welchen Belangen man noch tätig werden kann und schon ob das eigene Arbeitsverhältnis schon beendet wurde. Ansonsten kann ggf. keine Vergütung für die Tätigkeit verlangt werden. Selbstverständlich besteht auch bei § 21 b BetrVG weiterhin Kündigungsschutz für die Mitglieder des Betriebsrates.

Lesetipp der AiB-Redaktion

»Übergangs- und Restmandat - Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats« von Schulze/Schreck in »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2013, S. 440–443.

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