Fristlose Kündigung

Leugnen des Holocaust rechtfertigt Kündigung

10. Juni 2020 Fristlose Kündigung
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Das Gebot der Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis verpflichtet Arbeitnehmer, bei dienstlichen Veranstaltungen keine den Holocaust verharmlosenden Äußerungen zu tätigen. Es kommt nicht darauf an, ob eine solche Behauptung außerhalb des Betriebs von der Meinungsfreiheit gedeckt wäre. Eine fristlose Kündigung ist rechtmäßig – so das LAG Berlin Brandenburg.

Das war der Fall

Ein bei einer Pharmafirma angestellter Vertriebsmitarbeiter mit einem Jahresgrundgehalt von 105.600 € gerät während eines gynäkologischen Kongresses in Barcelona mit Kollegen und Kunden in eine politische Diskussion. Dabei geht es auch um den Holocaust. Der Vertriebsmitarbeiter behauptet, die historische Darstellung des Holocaust sei in vielen Punkten »mediengesteuert«. Es gebe sogar »Beweise«, dass die Judendeportation gar nicht stattgefunden habe. Er beruft sich auf angeblich manipulierte Fotografien von Eisenbahnschienen, die es zu der Zeit nicht gegeben habe. Ein Gutachten über das Alter der Tinte auf den Tagebüchern der Anne Frank beweise zudem, dass die Berichte über die Judendeportationen so nicht stimmen könnten.

Eine Kundin zeigt sich durch die Äußerungen des Vertriebsmitarbeiters äußerst irritiert, da sie selbst Familienmitglieder im Holocaust verloren habe. Die Firma kündigte dem Vertriebler umgehend fristlos.

Das sagt das Gericht

Die fristlose Kündigung ist rechtmäßig. Das Verhalten des Vertriebsmitarbeiters rechtfertigt eine solche.

Im Arbeitsverhältnis muss jede Partei Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Partei nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Danach ist es dem Vertriebsmitarbeiter verboten, im Rahmen von dienstlichen Veranstaltungen mit Kunden Äußerungen zu tätigen, die nationalsozialistische Verbrechen gegenüber der jüdischen Bevölkerung in Frage stellen oder verharmlosen. Die arbeitsrechtliche Pflicht gilt unabhängig davon, ob solche Äußerungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses von der allgemeinen Meinungsfreiheit gedeckt wären.

Der Vertriebsmitarbeiter hat durch derlei den Holocaust leugnende Äußerungen in massiver Weise gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Die Kontakt- und Imagepflege ist eine zentrale Aufgabe eines Vertriebsmitarbeiters. Die Pflichtverletzung betrifft diese zentrale Aufgabe und wiegt deshalb besonders schwer. Es handelt sich hier um eine Pflichtverletzung, deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar ist. Eine Abmahnung war daher verzichtbar.

Das muss der Betriebs- oder Personalrat wissen

Eigentlich sollte es klar sein, dennoch gibt es immer wieder Gerichtsurteile:

Leugnet oder verharmlost ein Arbeitnehmer in einem Gespräch unter Arbeitskollegen im Betrieb, welches keinen vertraulichen Charakter hat, den Holocaust, so ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, da für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist, dass der Arbeitgeber auch eine einmalige Äußerung in der Betriebsöffentlichkeit nicht hinnehmen wird.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (17.01.2020)
Aktenzeichen 9 Sa 434/19
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